Countdown Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken

Als Ursache für die Finanzkrise wird immer wieder auch auf Schattenbanken und ein Schattenbankensystem verwiesen. Aufgrund der möglichen intensiven Verbindungen mit Schattenbanken und den ihnen innewohnenden Risiken wird eine entsprechende Ansteckungsgefahr auch auf die regulierten Finanzmärkte gesehen. Daher wird auf EU-Ebene eine Regulierung dieses Bereiches verfolgt.

Obergrenzen für Risikopositionen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (englisch European Banking Authority, EBA) hat daher im Juni 2016 die „Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen“ veröffentlicht. Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute müssen nach EU-Recht alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen, oder erläutern, warum sie sich dagegen entscheiden („Comply or Explain“).

Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken integrieren.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) beabsichtigt, dies durch ein Rundschreiben umzusetzen, dass im Juni 2016 zur Konsultation gestellt wurde. Die Regelungen sind sodann ab dem 1. Januar 2017 ohne weiteren Übergangszeitraum zu berücksichtigen.

Im Rundschreiben ist die Methodik angegeben, nach der Institute im Rahmen ihrer internen Regeln und Verfahren vorgehen sollten, um das aus Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen erwachsende Konzentrationsrisiko zu erfassen und zu steuern.

Insbesondere enthält das Rundschreiben Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber solchen Schattenbankunternehmen. Im Wesentlichen übernimmt das Rundschreiben den Inhalt der EBA-Leitlinie wortgetreu. Allein der Anwendungsbereich wird angepasst.

Der Anwendungsbereich des Bafin-Rundschreibens wird sich auf sämtliche Kreditinstitute erstrecken mit Ausnahme der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung).

Diese bedeutenden Unternehmen werden direkt durch die Europäische Zentralbank (EZB) beaufsichtigt und unterliegen daher direkt den von der EZB als EU-Institution angewendeten EBA-Leitlinien. Zudem gilt das Bafin-Rundschreiben für alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und V.

Sind Fonds Schattenbanken?

Die EBA hat den Begriff der Schattenbanken allumfassend formuliert und durch ausdrückliche Ausnahmen eingegrenzt. Danach sind Schattenbanken alle Akteure und Aktivitäten auf den Finanzmärkten, die bankähnliche Funktionen insbesondere im Kreditvergabeprozess wahrnehmen, die aber keine Banken sind und nicht der Regulierung für Kreditinstitute unterliegen. Wesentlicher Fokus liegt dabei im Ergebnis auf Verbriefungsvehikeln und Alternativen Investmentfonds (AIF).

Eine Herausforderung dürfte in der praktischen Umsetzung der Definition von Schattenbanken liegen. Die EBA stellt keinen abschließenden Katalog der relevanten Unternehmen oder Rechtsformen zur Verfügung, sondern sieht eine zweistufige Ermittlung von Schattenbanken vor.