Gut gemeint, aber nicht gut gemacht Corona-Maßnahmen können für Betriebs-Erben teuer werden

Rechtsanwalt Heiko Wunderlich

Rechtsanwalt Heiko Wunderlich: „Der Gesetzgeber muss für eine sachgerechte Risikoverteilung sorgen.“ Foto: SKW Schwarz

Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei vererben oder durch eine Schenkung vorzeitig übertragen zu können, ist besonders für viele Familienunternehmen existenziell. Denn klappt es nicht, für vererbtes oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge verschenktes Betriebsvermögen eine steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, bleibt als Ausweg häufig nur ein Verkauf des Unternehmens oder des erworbenen Anteils.

Häufig löst der Verkauf dann neben der Erbschaftsteuer auch noch Einkommensteuer und Gewerbesteuer aus, so dass für den Erben oder Beschenkten nach Steuern fast nichts mehr übrig bleibt. Entsprechend nehmen Unternehmer regelmäßig die sogenannte Betriebsvermögensbegünstigung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Anspruch. Danach kann Vermögen bei der Regelverschonung mit einem Abschlag auf den Verkehrswert von 85 Prozent, bei der Optionsverschonung sogar von 100 Prozent steuerbegünstigt übertragen werden.

Die Gewährung dieser Betriebsvermögensbegünstigung ist jedoch an die Einhaltung von bestimmten Haltefristen und an die Erfüllung weiterer Kriterien gekoppelt, darunter vor allem die sogenannte Lohnsummenregelung. Durch die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen kann es jedoch vorkommen, dass die Haltefristen und die weiteren Kriterien nicht mehr zu erfüllen sind.

Das kann erhebliche Konsequenzen für die betroffenen Unternehmer haben, weil dann rückwirkend und anteilig für die nicht durchgehaltenen Jahre bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs noch zusätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer anfällt. Unternehmer sollten deshalb sowohl die Haltefristen und als auch die Lohnsummenregelung gerade jetzt sehr sorgfältig in ihre Planung einbeziehen, wenn die Übertragung von Betriebsvermögen ansteht oder die Haltefristen noch nicht abgelaufen sind.

Die Lohnsummenregelung bezweckt, dass im Erb- oder Schenkungsfall der Betriebsübergang nur dann steuerlich begünstigt sein soll, wenn der Erbe oder Beschenkte nicht in großem Umfang Personal abbaut. Entsprechend muss die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen des Betriebs im Regelfall innerhalb von fünf Jahren, bei der Optionsverschonung von sieben Jahren, nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent (bei Optionsverschonung 700 Prozent) der durchschnittlichen Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre vor dem Erwerb betragen.

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Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten, für die keine Lohnsumme festzustellen ist. Bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigen beträgt die Mindestlohnsumme nur 250  Prozent und bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten 300 Prozent. Wird der Betrieb eingestellt, ist diese Voraussetzung nicht mehr zu erfüllen – dann fällt nachträglich Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, welche sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen maßgeblichen Lohnsummen, zu den vorgegebenen errechnet.

Die Frage ist, wie sich in der Corona-Pandemie die sehr häufig angeordnete Kurzarbeit auf die Lohnsummen auswirkt. Die Finanzverwaltung hat sich dazu mit gleichlautenden Ländererlassen vom 14. Oktober 2020 wie folgt positioniert: Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist bei der Ermittlung der Lohnsumme zusätzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand dann zu berücksichtigen, wann es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt wird und wenn weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird. Es ist dazu ein entsprechender Kontennachweis zu führen.