Checkliste Wie vermögende Privatkunden die Corona-Krise meistern

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Erbfolge

Jeder Berater kennt – auch aus eigener Erfahrung – Anekdoten über betagte Kunden, die scheinbar von ihrer Unsterblichkeit überzeugt sind. Sicherlich ist nicht in jedem Fall eine umfangreiche testamentarische Regelung zwingend erforderlich. Die Corona-Krise rückte die Zerbrechlichkeit des menschlichen Lebens mehr in den bewussten Fokus. Dies sollte als Weckruf dienen, sich die Frage zu stellen, welche Folgen eintreten würden, wenn der Tod – durch Corona oder aufgrund eines anderen Ereignisses – tatsächlich eintritt.

Jeder Kunde sollte sich deshalb – auch unabhängig von der derzeitigen Corona-Krise – die Frage stellen, ob die Folgen eines zwar unwahrscheinlichen, aber doch möglichen, unerwarteten Versterbens akzeptabel, rechtlich darstellbar und steuerlich tragbar sind. Sind alle wichtigen Personen finanziell versorgt, etwa bei nicht ehelichen Lebensgefährten? Gibt es Widersprüche zwischen dem Testament und dem Gesellschaftsvertrag? Drohen durch die Erbfolge steuerliche Risiken, zum Beispiel Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder Erbschaftsteuerlast? Kann jemand nicht mehr finanzierbare Pflichtteilsansprüche geltend machen?

Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge

Der Gesetzgeber hat die Übertragung von Familienunternehmen auf die nächste Generation von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig gemacht. So wird beispielsweise die Steuerfreiheit nur gewährt, wenn die Behaltefrist von 5 oder 7 Jahren eingehalten wird. Wird das geschenkte Unternehmen innerhalb dieser Zeit insolvent, wird es aus wirtschaftlichen Gründen veräußert oder veräußert es wesentliche Betriebsgrundlagen, so kann unter Umständen ein Verstoß gegen die Behaltefrist drohen, mit der Folge, dass nachträglich doch Schenkungsteuer anfällt. Werden diese Maßnahmen erst nach Ablauf der Behaltefrist umgesetzt, drohen diese Konsequenzen nicht mehr.

Zwar sehen viele Schenkungsverträge ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass durch die Schenkung Schenkungsteuer ausgelöst wird. Erfahrungsgemäß sind diese Rücktrittsgründe nicht sauber formuliert, so dass ein Risiko besteht, ob diese auch den Fall der nachträglichen Steuerentstehung umfassen. Ferner sieht man in der Praxis immer wieder, dass nur der Schenker zur Rückforderung berechtigt ist. Verstirbt er, so geht das Rückforderungsrecht mit ihm unter. In diesen Fällen droht eine nicht mehr reparierbare Schenkungsteuerschuld.

Die wesentliche Rechtfertigung der schenkungsteuerfreien Übergabe von Familienunternehmen liegt in der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Durch die Corona-Krise werden viele Unternehmen wirtschaftlich in die Knie gezwungen. Die Bundesregierung versucht durch eine Vielzahl von Maßnahmen einen massenweiten Stellenabbau zu verhindern. Die schenkungsteuerliche Begünstigung von Familienunternehmen steht unter der (weiteren) Bedingung, dass innerhalb der Behaltefrist Arbeitsplätze nicht abgebaut werden. Es ist zu beachten, dass es sich dabei nur um eine punktuelle Betrachtung handelt.

Für die komplette Verschonung ist es erforderlich, dass das betreffende Familienunternehmen nach Ablauf von sieben Jahren auf 700 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme kommt. Wenn die Lohnsummen der einzelnen Jahre sinken, so bedeutet dies noch nicht zwangsläufig einen Verstoß. Zu niedrige Lohnsummen in einzelnen Jahren müssen aber in den Folgejahren wieder kompensiert werden. Es bietet sich deshalb an, rechtzeitig vor Ablauf des Beobachtungszeitraums über Maßnahmen zur Aufstockung der Lohnsumme nachzudenken.

In jedem Fall sollte die gegebenenfalls drohende Schenkungsteuerbelastung in die wirtschaftlichen Analysen einfließen, ob Arbeitsplätze abgebaut werden sollen. In erster Linie sollte das Unternehmen sich hinsichtlich eventuell bestehender Förderprogramme beraten lassen. Werden Arbeitsplätze vorschnell abgebaut, müssen sie nach überstandener Krise wieder ersetzt werden, was nicht leicht sein wird. Die derzeit umgesetzten Kurzarbeitmodelle werden ohnehin zur Reduzierung der Lohnsumme führen, so dass bei gegebenenfalls in der Vergangenheit erfolgten Übergabe des Unternehmens ein Beratungsbedarf besteht, rechtzeitig bevor der Beobachtungszeitraum abläuft.