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Holding mittels GmbH-Struktur
Einer gewissen Beliebtheit erfreut sich im Rahmen der steuerlichen Veräußerungsplanung die Schaffung von zusätzlichen Beteiligungsebenen, neben der Trennung und der Zusammenlegung von bestimmten Unternehmensteilen. So müsste eine natürliche Person die Veräußerung von GmbH-Anteilen im sogenannten Teileinkünfteverfahren mit effektiv knapp 30 Prozent besteuern. Veräußert hingegen eine Holding-GmbH die GmbH-Anteile, fallen bei ihr regelmäßig nur rund 1,5 Prozent Steuern an. Solange die Holding ihren Gewinn nicht steuerpflichtig ausschüttet, können sich so durch die Wiederanlage des entsprechend hohen Nachsteuergewinns auf Holding-Ebene Thesaurierungsvorteile ergeben.
Besteht die Holding-Struktur noch nicht, kann man sie gegebenenfalls noch steuerneutral herstellen. Wenn die Holding dann jedoch innerhalb von sieben Jahren die GmbH-Anteile veräußert, kommt es noch zu einer Nachversteuerung der Umstrukturierung. Weil die Nachversteuerung allerdings nur die bei der Umstrukturierung vorhandenen Werte umfasst und umso geringer ausfällt, je größer der zeitliche Abstand zwischen Umstrukturierung und Anteilsveräußerung ist, lassen sich möglicherweise auch mit einer relativ kurzfristigen Holding-Installation vor Verkauf Steuervorteile erzielen.
Zum Teil wird die Errichtung einer Holding-Struktur sogar als Allheilmittel propagiert und entsprechend ohne größere Überlegungen noch kurz vor einem Verkauf installiert. Tatsächlich sollte man jedoch die Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen. Bei sinkenden Unternehmenswerten droht beispielweise die Besteuerung von fiktiven Unternehmenswerten.
Ferner wird gern übersehen, dass eine etwaige Nachversteuerung beim Holding-Gesellschafter anfällt, während der Veräußerungserlös der Holding selbst zufließt. Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit sollten allein aus diesem Grund bereits eine Ausschüttungsbedarfsplanung berücksichtigen.
Regelmäßig sinnvoll ist es auch, die Veräußerungsplanung in eine Nachfolgeplanung einzubinden. Dies gilt nicht nur, weil eine Unternehmensveräußerung noch steuerliche Auswirkungen auf eine vorausgegangene Schenkung oder Vererbung haben kann, sondern auch umgekehrt.
Denn tendenziell stehen bei einer unentgeltlichen Übertragung von operativen Unternehmen schenkungs- und erbschaftssteuerliche Begünstigungen zur Verfügung, während für die Übertragung von Veräußerungserlösen und Holding-Gesellschaften mit liquiden Mitteln eine Nutzung von Betriebsvermögensbegünstigungen ausscheidet. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die steuerliche Gesamtsituation eines Unternehmensverkäufers umso effektiver optimiert werden kann, je früher man mit den Vorbereitungen des Verkaufs beginnt.
Serie Unternehmerfamilien:
Teil 1: Beziehungsaufbau mit Vermögensnachfolgeplanung
Über den Autor:
Jan Bron ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei Flick Gocke Schaumburg. Dort berät der Steuerberater und Diplom-Kaufmann unter anderem zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, Besteuerung von Privatpersonen und Unternehmen, Unternehmensnachfolge sowie zu Umstrukturierungen.
