Von besonderer Relevanz kann dabei auch die Unternehmenshistorie sein, aus der sich „Steuerrabatte“ und Mehrsteuerrisiken ergeben können. Läuft beispielsweise noch eine Sperr- oder Behaltefrist, innerhalb derer der Verkauf noch zur Nachversteuerung früherer Vorgänge führt, wäre zu überlegen, mit welcher Veräußerungsstruktur man diesem Umstand begegnen kann. Oder man kann einen Kaufvertrag so gestalten, dass der steuerrelevante Veräußerungszeitpunkt erst ab einem gewissen Zeitpunkt eintritt.
Hat eine Personengesellschaft in der Vergangenheit die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung des Paragrafen 34 EStG genutzt, das heißt, aus der Gesellschaft nicht entnommene Gewinne wurden begünstigt...
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Von besonderer Relevanz kann dabei auch die Unternehmenshistorie sein, aus der sich „Steuerrabatte“ und Mehrsteuerrisiken ergeben können. Läuft beispielsweise noch eine Sperr- oder Behaltefrist, innerhalb derer der Verkauf noch zur Nachversteuerung früherer Vorgänge führt, wäre zu überlegen, mit welcher Veräußerungsstruktur man diesem Umstand begegnen kann. Oder man kann einen Kaufvertrag so gestalten, dass der steuerrelevante Veräußerungszeitpunkt erst ab einem gewissen Zeitpunkt eintritt.
Hat eine Personengesellschaft in der Vergangenheit die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung des Paragrafen 34 EStG genutzt, das heißt, aus der Gesellschaft nicht entnommene Gewinne wurden begünstigt besteuert, kommt es bei einer Veräußerung der Gesellschaft grundsätzlich zu einer Nachversteuerung. Durch bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen im Vorfeld des Verkaufs kann man das Nachversteuerungsrisiko jedoch auf eine andere Gesellschaft, welche nicht veräußert wird, verlagern.
Gefahrenquelle Betriebsaufspaltung
Fatale Steuerfolgen kann es haben, wenn die Existenz einer steuerlichen Betriebs- aufspaltung unerkannt bleibt. Eine steuerliche Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe zwei Betriebsteile beherrscht (personelle Verflechtung) und zwischen diesen Betriebsteilen eine sachliche Verflechtung aufgrund der Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt. Paradefall der Betriebsaufspaltung ist die Vermietung einer Immobilie (Besitzteil) an die eigene GmbH (Betriebsteil) mit der Konsequenz, dass sowohl die Immobilie als auch die GmbH-Anteile zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören.
Bei einer Veräußerung der GmbH-Anteile ist zu beachten, dass die Veräußerung von GmbH-Anteilen im steuerlichen Privat- und Betriebsvermögen unterschiedlich besteuert wird. Darüber hinaus kann die Betriebsaufspaltung im Zuge der Veräußerung enden. Wird im Beispiel die Mehrheit der GmbH-Anteile verkauft, entfällt die personelle Verflechtung mit der Folge, dass ohne Betriebsaufspaltung kein steuerliches Betriebsvermögen mehr bestehen kann. Es droht mithin neben der Besteuerung des Gewinns aus der GmbH-Anteilsveräußerung eine zusätzliche Besteuerung aufgrund der nicht liquiditätswirksamen Überführung der übrigen, nicht veräußerten GmbH-Anteile sowie der Immobilie aus dem Betriebs- ins Privatvermögen.
Entsprechend problematisch wird es auch, wenn die sachliche Verflechtung nicht durch die Überlassung einer Immobilie, sondern durch eine andere wesentliche Betriebsgrundlage besteht. Oder der operative Betriebsteil wird lediglich mittelbar beherrscht. So kann eine Betriebsaufspaltung etwa auch bestehen, wenn immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster oder Marken an ein Tochterunternehmen einer größeren Unternehmensgruppe überlassen werden.
Ist die Betriebsaufspaltung hingegen im Vorfeld einer Veräußerung bekannt, können die Beteiligten regelmäßig noch Maßnahmen ergreifen, mit denen die nicht zum Verkauf stehenden Teile der steuerlichen Betriebsaufspaltung über die Veräußerung hinaus Betriebsvermögen bleiben. Dadurch verhindert man eine Entnahme und Betriebsaufgabe-Besteuerung für diese Teile. Gleiches gilt auch in Fällen von sogenannten Sonderbetriebsvermögen außerhalb von Konstellationen der Betriebsaufspaltung.