Gesprächsanfänge, die man in der steuerlichen Beratung nicht hören will: „Wir haben vor vier Wochen unser Unternehmen verkauft. Was können wir denn da jetzt steuerlich machen?“ Diese Situation kommt leider viel zu häufig vor. Denn viele Optimierungsmaßnahmen bedürfen eines Handelns vor dem Unternehmensverkauf, im Einzelfall sogar eines mehrjährigen Vorlaufs. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Ertragsteuerbelastung des eigentlichen Veräußerungsgewinns, einschließlich Kirchensteuer, sondern auch in Bezug auf steuerliche Auswirkungen, welche ein Unternehmensverkauf noch rückwirkend in der Vergangenheit oder in der Folgezeit auslösen kann.
Maßnahmen nach Verkauf
Ist ein Unternehmen bereits verkauft, sind mit dem Übergang von Nutzen und Lasten des Unternehmens auch die steuerlichen Folgen weitgehend bestimmt. Die Möglichkeiten sind entsprechend beschränkt, um einen bereits realisierten Lebenssachverhalt mit steuerlicher Rückwirkung nachträglich noch zu beeinflussen. Ausnahmefälle bestehen jedoch im Bereich der Unternehmensumwandlungen. Mit deren Hilfe ist es im Einzelfall noch möglich, die steuerlichen Bedingungen eines bereits erfolgten Unternehmensverkaufs rückwirkend zu ändern.
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Gesprächsanfänge, die man in der steuerlichen Beratung nicht hören will: „Wir haben vor vier Wochen unser Unternehmen verkauft. Was können wir denn da jetzt steuerlich machen?“ Diese Situation kommt leider viel zu häufig vor. Denn viele Optimierungsmaßnahmen bedürfen eines Handelns vor dem Unternehmensverkauf, im Einzelfall sogar eines mehrjährigen Vorlaufs. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Ertragsteuerbelastung des eigentlichen Veräußerungsgewinns, einschließlich Kirchensteuer, sondern auch in Bezug auf steuerliche Auswirkungen, welche ein Unternehmensverkauf noch rückwirkend in der Vergangenheit oder in der Folgezeit auslösen kann.
Maßnahmen nach Verkauf
Ist ein Unternehmen bereits verkauft, sind mit dem Übergang von Nutzen und Lasten des Unternehmens auch die steuerlichen Folgen weitgehend bestimmt. Die Möglichkeiten sind entsprechend beschränkt, um einen bereits realisierten Lebenssachverhalt mit steuerlicher Rückwirkung nachträglich noch zu beeinflussen. Ausnahmefälle bestehen jedoch im Bereich der Unternehmensumwandlungen. Mit deren Hilfe ist es im Einzelfall noch möglich, die steuerlichen Bedingungen eines bereits erfolgten Unternehmensverkaufs rückwirkend zu ändern.
Hat in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur beispielsweise die Holding-Personengesellschaft ihre Tochter-Personengesellschaft verkauft, ist der von der Holding realisierte Veräußerungsgewinn grundsätzlich von den Gesellschaftern der Holding zu besteuern. Der Grund dafür liegt im steuerlichen Transparenzprinzip. Wird die Holding hingegen mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Veräußerung in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt, gilt das Transparenzprinzip nicht mehr und der Veräußerungsgewinn ist bei der Holding der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
Abgesehen von Maßnahmen zur rückwirkenden Änderung des Veräußerungssachverhalts für steuerliche Zwecke bietet es sich an, vorhandene Antragsmöglichkeiten zu ermitteln. So können etwa im Grundsatz mindestens 55-jährige oder dauerhaft berufsunfähige Verkäufer von Personengesellschaftsanteilen einmal im Leben einen Antrag stellen, um einen Veräußerungsgewinn von bis zu 5 Millionen Euro und einen entsprechenden Teil eines höheren Gewinns ermäßigt zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn wird insoweit dann nur mit 56 Prozent des individuellen Steuersatzes besteuert.
Alternativ zur Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns gilt: Hat eine natürliche Person ihr Unternehmen gegen wiederkehrende Bezüge mit Versorgungscharakter veräußert, kann sie den Gewinn erst in den Folgejahren im Rahmen einer Zuflussbesteuerung in Raten steuerwirksam werden lassen. Als solche Bezüge gelten die Rente und Ratenzahlungen über mehr als zehn Jahre.
Gehörten zum Unternehmensvermögen Immobilien oder wurden Anteile an Kapitalgesellschaften aus einem steuerlichen Betriebsvermögen heraus veräußert, kann die Möglichkeit zur Bildung sogenannter Paragraf-6b-Rücklagen bestehen. Mit deren Hilfe lassen sich steuerliche Gewinne kompensieren und stille Reserven, erzielt bei der Veräußerung, auf Ersatzinvestitionen transferieren.
Prüfen sollten Betroffene auch, ob im steuerlichen Umfeld des Verkäufers steuerlich verwertbare Verluste bestehen oder erzielt werden können. Hält der Verkäufer beispielsweise eine weitere Unternehmensbeteiligung, welche seit der Investition im Wert gesunken ist, könnte es sinnvoll sein, die entsprechenden Wertminderungen steuerlich zu realisieren, um die Verluste mit dem Gewinn aus dem Unternehmensverkauf zu verrechnen.
Vorstellbar sind auch Reinvestitionen des Veräußerungserlöses in neue unternehmerische Aktivitäten mit gewissen steuerlichen Anlaufverlusten. Auch in diesem Rahmen wäre jedoch eine frühere Planung vorteilhaft, um sicherstellen zu können, dass die Verluste zur Gewinnkompensation brauchbar sind und noch im gleichen Steuerjahr anfallen.
Chancen und Risiken vor Verkauf
Wird der Unternehmensverkauf bereits im Vorfeld vorbereitet, ist das Spektrum der steuerlichen Optimierungsmaßnahmen ungleich größer. Ausgangspunkt sollte dabei eine sorgfältige Analyse des steuerlichen Sachverhalts sein. Diese kann zeigen, wo steuerliche Potenziale für einen möglichen Unternehmenskäufer liegen, welche im Rahmen einer Kaufpreisverhandlung berücksichtigungsfähig sind, sogenannte Tax Assets.
Auch können Verkäufer auf diese Weise gegebenenfalls Risiken beseitigen, bevor ein Käufer diese kaufpreismindernd berücksichtigt oder sie durch kaufvertragliche Steuerklauseln aus dem Unternehmen auf die Ebene des Verkäufers gespiegelt werden. Zugleich erkennen die Beteiligten im Vorfeld die wesentlichen Steuertreiber der angedachten Veräußerung besser. Diese können Grundlage sein, um veräußerungsvorbereitende Gestaltungsmaßnahmen oder besondere kaufvertragliche Regelungen zu ergreifen.