Eine aktuelle Bundestagsentscheidung bevollmächtigt Eheleute, medizinische Fragen im Notfall allein zu entscheiden. Der dazugehörige Gesetzentwurf des Bundesrates wurde im Mai 2017 vom Bundestag angenommen. Am 01. Juli 2018 soll die Neuregelung in Kraft treten. Sie gilt nicht für getrennt lebende Paare.
Davor galt für den Fall, dass ein Mensch seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, dass selbst Ehepartner nicht entscheiden konnten, wie im Notfall medizinisch vorzugehen war. Es sei denn, es lag eine Vorsorgevollmacht zur Gesundheitssorge vor.
Mit dem neuen Gesetz bekommen Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften im Fall der Fälle automatisch Entscheidungsgewalt für die Gesundheitssorge, auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Was umfasst die Gesundheitssorge?
Der Ehepartner darf über alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge sowie über ambulante und stationäre Pflege entscheiden. Sie dürfen bei sämtlichen Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und Durchführung von Heilbehandlungen einwilligen, ablehnen oder mögliche Einwilligungen widerrufen, selbst wenn der Betroffene daran versterben könnte oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Zudem ist der Ehepartner berechtigt, Krankenunterlagen einzusehen oder deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen. Alle Entscheidungen über freiheitsentziehende Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Medikamente und Ähnliches) im Heim oder sonstigen Einrichtungen darf der Ehepartner treffen.
Warum hat der Gesetzgeber so entschieden?
In der Vergangenheit gab es oft eine zeitliche Lücke zwischen der Akutversorgung durch den Arzt im Falle eines Unfalls oder einer lebensbedrohlichen Erkrankung und der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers. Mit dem Gesetz soll diese Lücke geschlossen werden. Es kann auch helfen, Betreuungsgerichte bei der vorläufigen Betreuerbestellung per einstweiliger Anordnung zu entlasten beziehungsweise ganz zu umgehen.