Junges Verwaltungsvermögen BFH-Urteile beeinflussen Nachfolge bei Unternehmerfamilien

Stephan Viskorf und Sebastian Löcherbach

Stephan Viskorf (li.) und Sebastian Löcherbach von Pöllath + Partner: Die Rechtsanwälte ordnen die BFH-Urteile zur Unternehmenserbschaftsteuer ein. Foto: P+P Pöllath + Partners

Am 13. August 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) fünf Urteile vom 22. Januar 2020 (II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) zur Entstehung von sogenanntem jungen Verwaltungsvermögen veröffentlicht. Bedauerlicherweise stützen die Urteile zu Lasten des Steuerpflichtigen die weite Auslegung der Finanzverwaltung, wonach junges Verwaltungsvermögen auch durch unternehmensinterne Vorgänge (zum Beispiel Aktivtausch, Umschichtung, Verschmelzung) ohne jede Missbrauchsabsicht entstehen kann. Die Urteile ergingen zwar zur alten Rechtslage, sind aber auf das aktuell geltende Recht übertragbar.

1. Junges Verwaltungsvermögen

Junges Verwaltungsvermögen ist erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht begünstigungsfähig. Es ist von allen Verschonungen ausgenommen und unterliegt stets der vollen Besteuerung.

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsfolge stellt sich die Frage, wann Verwaltungsvermögen als „jung“ zu qualifizieren ist. Das Gesetz definiert solches Verwaltungsvermögen als jung (zum Beispiel Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Kunst, Wertpapiere, Geschäftsguthaben), „das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war“.

2. Sinn und Zweck: Vermeidung von Missbrauch

Die gesetzliche Regelung dient der Missbrauchsvermeidung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Verwaltungsvermögen „kurz“ (innerhalb von 2 Jahren) vor dem Besteuerungszeitpunkt in das begünstigungsfähige Betriebsvermögen eingelegt wird und sodann im Rahmen der Unternehmensübertragung teilweise begünstigt oder vollumfänglich steuerfrei übertragen werden kann.

Offensichtlich besteht die genannte Missbrauchsgefahr nur bei Einlagen von Verwaltungsvermögen in das Betriebsvermögen durch den späteren Schenker oder Erblasser, also von außen. Demgegenüber lässt sich ein Missbrauch nur schwer begründen, wenn es – wie bei unternehmensinternen Vorgängen – an einer Zuführung zusätzlicher Mittel von außen fehlt.