Referentenentwurf BRSG II verschafft Pensionskassen mehr Möglichkeiten in der Kapitalanlage

Touristen vor dem Bundeskanzleramt in Berlin: Ein Referentenentwurf der Bundesregierung für das BRSG II könnte die Kapitalanlage für die betriebliche Altersvorsorge vereinfachen.

Touristen vor dem Bundeskanzleramt in Berlin: Ein Referentenentwurf der Bundesregierung für das BRSG II könnte die Kapitalanlage für die betriebliche Altersvorsorge vereinfachen. Foto: Imago Images / Wolfgang Maria Weber

Die Bundesregierung könnte mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Pensionskassen und Pensionsfonds in der Kapitalanlage für die betriebliche Altersvorsorge entgegenkommen. Die Bundesregierung hat Ende Juni 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt, der Pensionskassen erlauben würde, das Sicherungsvermögen teilweise unterdeckt zu lassen.

 

Allerdings ist eine Unterdeckung nur temporär und nur unter bestimmten Bedingungen aufsichtsrechtlich zulässig. Wie Friedemann Lucius, Vorstandsvorsitzender des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) in einer „Procontra“-Kolumne erklärt, müssen sich Trägerunternehmen verpflichten, etwaige Deckungslücken innerhalb von höchstens zehn Jahren wieder zu schließen.

IVS fordert weiterhin Nachbesserungen

Das IVS begrüßte die neu geschaffene Regelung in einer Stellungnahme: „Sie eröffnet Pensionskassen zusätzliche Spielräume zur Investition in Kapitalanlagen mit höherem Renditepotenzial und ist daher geeignet, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu stärken.“ Auch die Arbeitsgemeinschaft für die betriebliche Altersvorsorge Aba zeigte sich grundsätzlich zufrieden mit den Änderungen, die „die Anlagevorschriften erweitern und die Bedeckungsvorschriften flexibilisieren“ sollen.

„Die Anlageverordnung soll durch die Betriebsrentenreform im Hinblick auf 'mehr Rendite' und die erforderlichen Infrastruktur- und Digitalisierungsinvestitionen weiterentwickelt werden. Zudem sollen Regelungen zur temporären Unterdeckung von Pensionskassen geschaffen werden“ erläutert Georg Thurnes, der Vorsitzende der Aba. Die Aba unterstütze die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und schlage an einigen Stellen noch Konkretisierungen und kleinere Änderungen vor. „Im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens muss die Aufsichtsbehörde Bafin den Altersversorgungseinrichtungen auch den durch die neuen Regelungen geschaffenen zusätzlichen Spielraum nutzen lassen, zum Beispiel bei Prognoserechnung und 'Bafin-Stresstest', so dass in der Praxis auch 'mehr Rendite' erzielt werden kann“, fordert Thurnes.  

 

Auf der anderen Seite verweist das IVS auf Regelungen, bei denen es Nachbesserungsbedarf gäbe. So soll eine Regelung ermöglichen, dass der Sicherungsbeitragspuffer nicht nur durch Sicherungsbeiträge, sondern auch durch „Überrenditen“ befüllt wird. Das hat den Vorteil, dass bei Kapitalanlagen mit hoher Rendite, die eine höhere Volatilität aufweisen, zusätzliche Mittel zur Sicherung des Schwankungsrisikos bereitgestellt werden können. So sieht das IVS einen unerwünschten Gestaltungsmissbrauch – und erwägt eine Neufassung einiger Absätze, um Probleme zu verhindern. Konkretisierungen im Entwurf gibt es auch zu Sozialpartner- und Optionsmodellen.

Nach Idee der Bundesregierung soll ein unter Berücksichtigung der Stellungnahmen überarbeiteter Entwurf schon im August ins Kabinett. Anfang kommenden Jahres könnte das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz dann vom Bundestag verabschiedet werden. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, sodass auch der Bundesrat beteiligt werden muss. „Die geplante Betriebsrentenreform enthält viele sinnvolle Maßnahmen zur Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung. Etwas mehr Reformelan wäre aber wünschenswert gewesen“, resümiert Thurnes.

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