BMF-Schreiben zu Cum-Cum-Geschäften Banken müssen Auskunft zu Steuertricks geben

Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin

Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen ist das Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin Foto: BMF/Hendel

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Juli ein Schreiben veröffentlicht, das erstmals klare Kriterien für den Umgang der Finanzverwaltung mit Cum-Cum-Geschäften deutlich macht. Diese Kriterien soll es betroffenen Kreditinstituten ermöglichen, etwaige zukünftige Belastungen durch Steuernach- oder Strafzahlungen einzuschätzen.

Das Schreiben des BMF stellt klar, dass es die sogenannten Cum-Cum-Geschäfte in den meisten Fällen für rechtswidrig hält. Um die Folgen möglicher Nachzahlungen und Geldstrafen abschätzen zu können, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) einen Fragebogen an alle deutschen Banken versandt.

Die Bafin wolle sich vor allem ein Bild davon machen, welche Folgen sich für die Zahlungsfähigkeit der Banken ergeben und ob weitere Maßnahmen erforderlich werden könnten. Die Institute haben bis zum 20. Oktober 2017 Zeit, zu den Fragen Stellung zu nehmen.

Bei den Cum-Cum-Geschäften handelte es sich um verdächtige Transaktionen mit Aktien rund um den Dividendenstichtag, um Steuerzahlungen zu umgehen. Mit Hilfe ausländischer Anleger war das Ziel, die auf die Ausschüttung fällige Kapitalertragssteuer zu sparen.

Deutsche Banken oder Fondsgesellschaften, die dabei mitspielten und die Aktien bis nach dem Stichtag übernahmen, wurden in der Regel mit einem Teil der Brutto-Dividende belohnt. Von ihnen sollen die Finanzämter die erstatteten Steuern nun zurückholen.

Wann handelt es sich Cum-Cum-Geschäfte?

Ein Missbrauch der Regelung liege laut Schreiben vor, wenn die Transaktionen nur dazu dienten, Steuern zu sparen. Davon sei auszugehen, wenn die Aktien 45 Tage vor und nach dem Stichtag hin- und hergereicht wurden. Von diesen Bankgeschäften gab es mehrere Varianten. Zudem könnten auch Depotbanken, die die Aktien verwahrten, unter Umständen zur Rechenschaft gezogen werden, erklärte das Ministerium.

Cum-Cum-Geschäfte galten lange unter vielen Anlegern als legaler Steuertrick. Zwar wurde dieses Steuerschlupfloch Anfang 2016 geschlossen. Es gab bislang jedoch für die Finanzämter keine Anleitung, wie sie mit Transaktionen vor diesem Zeitpunkt umgehen sollen.

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