Bis zu 30 Prozent mehr Steuern Was die Investmentsteuerreform für Familienstiftungen bedeutet

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Zukünftige Besteuerung von Fondsinvestments

Das ab dem 1. Januar 2018 geltende Besteuerungsregime unterscheidet danach, ob es sich bei einem Fonds um einen grundsätzlich für alle Anleger zugänglichen Publikumsfonds handelt oder ob ein nur für institutionelle Investoren handelbarer Spezialfonds vorliegt.

Nur für die Anleger von Spezialfonds besteht weiterhin die Möglichkeit, nach den oben dargestellten Grundsätzen der Semi-Transparenz besteuert zu werden. Die Besteuerung von Anlagen in Publikumsfonds ändert sich jedoch grundlegend und erfolgt zweistufig.

Erste Stufe: Besteuerung auf Fondsebene

Auch zukünftig unterliegen Publikumsfonds, sowohl inländische als auch ausländische, selbst grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Sie sind in Zukunft jedoch mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Zu den inländischen Einkünften zählen dabei inländische Beteiligungseinnahmen, also insbesondere Dividenden, inländische Immobilienerträge, also Vermietungseinkünfte und Immobilienveräußerungsgewinne, sowie sonstige inländische Einkünfte. Die letztgenannte Einkunftsgruppe umfasst dabei alle inländischen Einkünfte, die auch bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften anderer Rechtsform steuerpflichtig wären. Ausgenommen hiervon sind nur Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der fragliche Investmentfonds irgendwann in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der Veräußerung zu mindestens ein Prozent an dieser Gesellschaft beteiligt war.

Die Besteuerung des Publikumsfonds erfolgt durch abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle, also vor Vereinnahmung durch den Fonds, für alle kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte. Ein Abzug von Werbungkosten für die abzugssteuerpflichtigen Erträge ist nicht vorgesehen. Für alle anderen Einkünfte wird eine Veranlagung auf Fondsebene durchgeführt. Der anwendbare Steuersatz inklusive SolZ beträgt dabei für die abzugssteuerpflichten Einkünfte 15 Prozent und für die Veranlagungseinkünfte 15,825 Prozent.

Da die Unterscheidung in abzugssteuerpflichtige und Veranlagungseinkünfte auf Ebene des Publikumsfonds die einzige Differenzierung ist, die bei der Besteuerung der Einkünfte vorgenommen wird, und so insbesondere keine Vergünstigung für Aktiengewinne oder Immobiliengewinne vorgesehen ist, stellen die 15 Prozent beziehungsweise 15,825 Prozent eine wirtschaftliche Vorbelastung der Einkünfte dar, noch bevor sie der privatnützigen Familienstiftung zugerechnet werden.

Zweite Stufe: Besteuerung auf Ebene der privatnützigen Familienstiftung

Nach der Neuregelung unterliegen auf Ebene der privatnützigen Familienstiftung neben Ausschüttungen und Gewinnen aus der Veräußerung von Fondsanteilen auch sogenannte Vorabpauschalen einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer.

Die Vorabpauschalen führen – quasi als Ersatz für die für Publikumsfonds wegfallenden Regelungen zu ausschüttungsgleichen Erträgen – zu einer laufenden Mindestbesteuerung der stillen Reserven in den fraglichen Fondsanteilen in Höhe von 70 Prozent eines Zinssatzes, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleitenden ist.

Weder für Ausschüttungen, noch für den Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen, noch für die Vorabpauschalen (in Summe im Folgenden als „Fondserträge“ bezeichnet) ist die bisher einschlägige 95- beziehungsweise 100-prozentige Steuerbefreiung anwendbar – auch dann nicht, wenn die jeweiligen Erträge voll oder anteilig auf Aktien- oder Immobiliengewinnen beruhen. An die Stelle dieser Steuerbefreiungen tritt für körperschaftsteuerpflichtige Anleger jedoch ein viergeteiltes Teilfreistellungssystem.

Demnach sind Fondserträge zu 60 Prozent steuerbefreit, soweit sie aus einem Publikumsfonds bezogen werden, der zu mindestens 51 Prozent in Immobilien und Immobiliengesellschaften investiert ist. 80 Prozent der Fondserträge sind steuerbefreit, wenn der fragliche Fonds zu mindestens 51 Prozent in Auslands-Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften investiert ist oder alternativ zu mindestens 51 Prozent Kapitalbeteiligungen hält.

Von den Fondserträgen sind immerhin noch 40 Prozent steuerbefreit, wenn ein Mischfonds vorliegt, das heißt ein Fonds der fortlaufend mindestens 25 Prozent seines Werts in Kapitalbeteiligungen angelegt. Bei Publikumsfonds, die keines der vorstehenden Teilfreistellungskriterien erfüllen, sind alle Fondserträge auf Ebene der beteiligten privatnützigen Familienstiftung voll steuerpflichtig.