Betriebsrente ohne Garantien Sozialpartnermodelle erlauben größere Freiheiten

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Im Gesetz sind einige Sicherheitsmechanismen für die Begünstigten vorgesehen:

–            Voraussetzung für die Umsetzung eines Sozialpartnermodells ist dessen Einführung auf tarifvertraglicher Ebene.

–            Ferner müssen sich die Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung der bAV beteiligen. Zur Beteiligung der Sozialpartner an der bAV heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich: „Dies schließt die Gestaltung der Kapitalanlage ein.“ (BT-Drucksache 18/11286, Seite 52.) Die Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung kann natürlich nicht so weit gehen, dass die originären Rechte und Pflichten der Organe einer durchführenden Einrichtung beeinträchtigt werden. Für die Praxis erscheint eine Mitwirkung im entsprechenden Kapitalanlageausschuss beziehungsweise in einem Beirat besonders erwägenswert.

–            Des Weiteren appelliert der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz, dass im Falle eines arbeitgeberfinanzierten Sozialpartnermodells im Tarifvertrag „[z]ur Absicherung der reinen Beitragszusage […] ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden [soll]“ (Paragraph 23 Absatz 1 BetrAVG). Diesem Appell liegt die Überlegung zugrunde, dass mit „der reinen Beitragszusage […] die bisherige Einstandspflicht des Arbeitgebers [entfällt]“ (BT-Drs. 18/11286, Seite 44). Wird dieser Sicherungsbeitrag nicht dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell zugeordnet, so kann mit ihm und den „daraus erzielten Erträgen […] eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.“ (Paragraph 35 Absatz 3 PFAV.)

Dieser „Zusatzbeitrag kann dazu genutzt werden, die Betriebsrenten (Versorgungsleistungen) etwa dadurch zusätzlich abzusichern, dass die Versorgungseinrichtung einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert; im Rahmen eines kollektiven Sparmodells kann er auch zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden.“ (BT-Drs. 18/11286, Seite 44.) Mit einem derartigen (kollektiven) Puffer können Schwankungen in der Kapitalanlage beziehungsweise auch Schwankungen in der Höhe der geleisteten Renten abgefedert werden.

Ab einer gewissen Dimension dieses kollektiven Puffers kann erwogen werden, diesen nach anderen Regeln anzulegen als das übrige Vermögen – gegebenenfalls sogar negativ korreliert.

  • In der Phase bis zum Rentenbeginn können sich, je nach Ausgestaltung der in Aussicht gestellten Leistungen, auch andere Arten von Puffern bilden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Leistungen mit einer Verzinsung von x Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt werden, die tatsächliche Performance aber über x Prozent liegt. Diese Art Puffer darf jedoch nur für den Ausgleich von Schwankungen für die Anwärter verwendet werden.
  • Zum Rentenbeginn tritt der Anwärter in das Kollektiv der Rentner, mit dem ihm zuzuordnenden Versorgungskapital und eventuell einem Anteil am aufgebauten Puffer, ein. Die Ermittlung der Rentenhöhe hat die Ertragsfähigkeit der Vermögensanlage zu reflektieren. Dabei werden, anders als bei einer klassischen Lebensversicherung mit Garantie, keine typischen Sicherheitszuschläge, sondern beste Schätzwerte verwendet. Allerdings hat auch hier der Gesetzgeber einen speziellen Pufferaufbau vorgeschrieben.

Mehr zum Thema erfahren Sie im Fortsetzungsteil. 


Über den Autor: 
Dr. Klaus Friedrich arbeitet seit Januar 2013 als Director im Bereich Financial Advisory / Actuarial and Insurance Services von Deloitte. Er hat über 28 Jahre Erfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche. Seine Schwerpunkte sind die betriebliche Altersversorgung, die Produktentwicklung sowie das Produkt- und Schnittstellenmanagement. Friedrich ist Mitglied der interdisziplinären Deloitte Pension Experts (DPE).

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