Betriebsrente ohne Garantien Sozialpartnermodelle erlauben größere Freiheiten

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Wesentlich geprägt haben das Betriebsrentenstärkungsgesetz insbesondere das „Rechtsgutachten zu dem ‚Sozialpartnermodell Betriebsrente‘ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ sowie das vom Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegebene Gutachten zu „Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderregelungen der betrieblichen Altersversorgung“, beide aus dem Jahr 2016. Zum Jahresbeginn 2018 trat das BRSG unter anderem mit dem auf tarifvertraglicher Ebene zu vereinbarenden Sozialpartnermodell, das keine Garantien von Leistungen vorsehen darf, in Kraft. 

In einer Studie von Deloitte und dem Beratungsunternehmen VERS Leipzig („Wege in der bAV zur Erreichung eines angemessenen Altersversorgungniveaus – unter besonderer Berücksichtigung der Situation in kleineren und mittleren Unternehmen“) aus dem Jahre 2016 sind 82 Prozent der Befragten der Ansicht, dass die Haftung des Arbeitgebers aus der Gewährung lebenslanger Zinsgarantien zumindest teilweise ein Hemmnis für die Verbreitung von bAV darstellt. Circa 78 Prozent der Befragten gelangten bezüglich der generellen Einstandspflicht des Arbeitgebers zur selben Einordnung. 

Ausgewählte Aspekte des Sozialpartnermodells

Das Sozialpartnermodell stellt einen Paradigmenwechsel dar.

  1. Die Zusage des Arbeitgebers umfasst ausschließlich die Zusage auf die Zahlung von Beiträgen; eine Leistung sagt der Arbeitgeber nicht zu.
  2. Den Arbeitgeber trifft keine Einstandspflicht nach Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
  3. Die sogenannten durchführenden Einrichtungen Pensionskasse, Pensionsfonds und Lebensversicherung dürfen ihrerseits keine Garantien zusagen.

Das in den Ziffern 1. und 2. skizzierte „pay & forget“ (auch „Defined Contribution“) aus Sicht des Arbeitgebers und das Garantieverbot für die durchführenden Einrichtungen führen dazu, dass in Deutschland erstmals Betriebsrenten unter gewissen Voraussetzungen sinken müssen. Da den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, leistet er insbesondere auch dann keine Nachzahlung, wenn laufende Renten aufgrund einer nur ungenügenden Performance der Kapitalanlage reduziert werden müssen.

Die aus dem Wegfall von Garantien und damit auch von Mindestleistungen grundsätzlich resultierende größere Flexibilität in der Kapitalanlage hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, wie der Drucksache des Deutschen Bundestages (BT-Drs.) 18/11286 zu entnehmen ist: „Mindestleistungsvorgaben bzw. Garantien haben aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zwar den Vorteil hoher Planungssicherheit. Die Garantien haben nach Auffassung vieler Experten aber auch Nachteile. Dazu gehört vor allem, dass die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet sein muss, damit die Mindestleistungen auf Dauer erfüllt werden können. Eine Chance auf eine bessere Rendite geht damit verloren.“

Für die Kapitalanlage einer reinen Beitragszusage gelten konsequenterweise nicht die speziellen Anlagevorschriften wie sie für klassische Lebensversicherungen mit Garantien Anwendung finden. Für die eine reine Beitragszusage durchführenden Einrichtungen – also Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungen im Wege der Direktversicherungen – gelten allesamt die Vorschriften der Paragraphen 16 bis 20 Pensionsfondsaufsichtsverordnung (PFAV): „Es muss einerseits ein hinreichend weites Spektrum für eine reichhaltige und chancenreiche Anlagepolitik bestehen, andererseits dürfen Schutzaspekte nicht vernachlässigt werden. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die bestehenden Regelungen für Pensionsfonds zu übernehmen.“ (BT-Drs. 18/11286, Seite 53.)