Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 1 So versteuern Anleger Call, Put und Verfall von Optionen

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Verfall der Option

Tätigt der Optionsnehmer vor Ablauf der Frist zur Ausübung der Option kein Glattstellungsgeschäft und übt er die Option im Fälligkeitszeitpunkt nicht aus, erlischt die Option mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall.

Eine Kaufoption ist für den Optionsnehmer wertlos, wenn der Marktpreis des Basiswerts unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Eine Verkaufsoption ist für den Optionsnehmer ohne Wert, sofern der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt den im Optionsgeschäft festgelegten Preis übersteigt. In diesen Fällen ist eine Ausübung der Option durch den Optionsnehmer regelmäßig nicht sinnvoll, da dieser sich am Markt günstiger bedienen kann.

Bei Verfall der Option konnten nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung die entstandenen Aufwendungen für den Erwerb der Option einkommensteuerlich nicht geltend gemacht werden. Zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof jüngst in drei Urteilen, jeweils vom 12. Januar 2016 (Aktenzeichen IX R 48/14, Aktenzeichen IX R 49/14 und Aktenzeichen IX R 50/14), dass die Anschaffungskosten für den Erwerb der verfallenen Optionen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Fazit

Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs mit BMF-Schreiben vom 16. Juni 2016 bereits angeschlossen, sodass die Verluste aus vergeblich aufgewendeten Optionsprämien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen verrechnet werden können. Nicht ausgeglichene Verluste können in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden und mindern positive Einkünfte aus Kapitalvermögen der Folgejahre.

Teil 2 wird sich mit der Situation des Optionsgebers beschäftigen.


Über die Autoren:

Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.

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