Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 1 So versteuern Anleger Call, Put und Verfall von Optionen

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In einigen Fällen ist eine Lieferung des Basiswerts jedoch ausgeschossen. Dies ist insbesondere bei Optionsgeschäften über Indizes der Fall. Bei Ausübung der Kaufoption durch den Optionsnehmer ist der Optionsgeber dann zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Tageskurs des Basiswerts verpflichtet, sogenannter Barausgleich. Ein Barausgleich kann darüber hinaus in jedem Optionsgeschäft vereinbart werden, auch wenn der Basiswert wie beispielsweise eine Aktie grundsätzlich lieferbar ist.

Sofern der Optionsnehmer bei Ausübung der Kaufoption statt des Basiswerts einen Barausgleich erhält, erzielt der Optionsnehmer einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der erhaltenen Zahlung und den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ausüben der Verkaufsoption

Spiegelbildlich zur Ausübung einer Kaufoption wird der Optionsnehmer eine Verkaufsoption, auch Put genannt, im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt.

Übt der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt die Verkaufsoption aus, liegt hinsichtlich des Basiswerts ein Veräußerungsgeschäft vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts aus dieser Veräußerung reduzieren die Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Basiswerts beziehungsweise erhöhen einen etwaigen Veräußerungsverlust.

Erhält der Inhaber der Verkaufsoption stattdessen einen Barausgleich, erzielt der Optionsnehmer einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der erhaltenen Zahlung und den Anschaffungskosten für den Erwerb der Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Glattstellen der Option

Tätigt der Optionsnehmer ein Gegengeschäft, indem er eine Option derselben Serie veräußert, aus der er zuvor gekauft hat, spricht man von einer sogenannten Glattstellung. Bei entsprechender Kennzeichnung als Glattstellungsgeschäft, erlöschen die Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften. Das heißt, das ursprüngliche Recht zum Kauf oder Verkauf des Basiswerts besteht für den Optionsnehmer durch die getätigte Glattstellung nicht mehr.

In diesem Fall entsteht für den Optionsnehmer ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der durch die Glattstellung vereinnahmten Optionsprämie und den Anschaffungskosten der Kauf- beziehungsweise Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.