Besser als ihr Ruf Was Hedgefonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung leisten

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Zum Vertrieb eines Hedgefonds in Deutschland gilt Folgendes: Der Vertrieb, das heißt, das direkte oder indirekte An-bieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens in Deutschland, zieht bestimmte Anzeige- und Genehmigungsverfahren für den Ma-nager des Fonds nach sich. Bei ausländischen Hedgefonds sind diese – vorsichtig formuliert – eher selten anzutreffen.

Soll ein Hedgefonds gleichwohl im Portfolio eines in Deutschland ansässigen Anlegers zum Einsatz kommen, bleibt nur die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Vertrieb gegenüber diesem Anleger überhaupt stattgefunden hat. Die Finanzaufsicht Bafin vertritt hierzu folgende Ansicht: Wird der Hedgefonds im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats eines semiprofessionellen oder professionellen Anlegers eingesetzt, liegt ein Vertrieb diesem Anleger gegenüber nur dann vor, wenn der Fonds auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder aber auf deren Auftrag hin verwendet wurde. Wird der Vermögensverwalter von der Verwaltungsgesellschaft nicht incentiviert – dies wird in der Regel der Fall sein –, sollte der Einsatz eines Hedgefonds daher keinen Vertrieb gegenüber dem Anleger darstellen. Letzteres gilt wohlgemerkt ausdrücklich nicht für Privatanleger. Gegenüber diesen gelten strenge Registrierungsauflagen, die ein ausländischer Hedgefonds im Normalfall nicht erfüllen wird.

Zwischenerkenntnis: Kommt eine Beteiligung an einem Hedgefonds im Rahmen eines  Vermögensverwaltungsmandats  eines semiprofessionellen oder professionellen Anlegers zum Einsatz, muss dieser Hedgefonds nicht in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sein. Der Einsatz von Hedgefonds im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats hat einen weiteren Vorteil: Die Anzahl potenziell investierbarer Hedgefonds ist außerordentlich groß und erinnert vom Umfang her gelegentlich an das Menü eines China-Restaurants. Angesichts der hohen Dispersion zwischen den einzelnen Hedgefonds-Managern ist eine  professionalisierte  Manager-Aus-wahl in diesem Bereich sinnvoll.

Hedgefonds sind in der Regel als Alternative Investmentfonds zu qualifizieren und in der Offshore-Variante – Offshore aus US-Sicht – üblicherweise als Kapitalgesellschaften ausgestaltet. Mit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform am 1. Januar 2018 gelten körperschaftlich strukturierte AIFs steuerlich als Investmentfonds und unterliegen dem neuen, intransparenten, cash-flow-basierten Pauschal-Besteuerungssystem. Da Hedgefonds eher selten Ausschüttungen vornehmen, sind auf Hedgefonds-Anlegerebene die steuerlich relevanten Investmenterträge vor allem die Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung der Hedgefonds-Anteile. Bei einem Privatanleger wird der Investmentertrag mit 26,375 Prozent, plus gegebenenfalls Kirchensteuer, versteuert. Ein betrieblicher Anleger sowie eine investierende Körperschaft werden mit dem jeweiligen regulären Steuersatz besteuert – weder greift das Teileinkünfte-Verfahren noch eine Privilegierung nach Paragraf 8b des Körperschaftsteuergesetzes.

Von der Fondstypen-abhängigen Teilbefreiung wird ein Hedgefonds-Anleger in der Regel nicht profitieren können: Voraussetzung für diese ist auf Hedgefonds-Ebene eine verschriftlichte und verbindliche Einhaltung von Mindestkapitalbeteiligungs- und Mindestimmobilienquoten. Ein Hedgefonds wird sich nicht und soll sich auch nicht einem derartigen Quotendiktat unterwerfen, da sein Daseinszweck gerade die totale Flexibilität bei Anlageklassen und -techniken ist.

Fazit

Zusammenfassend kann man sagen, dass ein Hedgefonds-Investment für einen semi-professionellen oder professionellen Anleger regelmäßig im Kontext eines Vermögensverwaltungsmandats möglich ist. Steuerlich ist ein derartiges Investment eine Beteiligung an einem Investmentfonds. Eine Teilfreistellung wird in der Regel nicht zustande kommen.

 

Über den Autor:
Yannick Stehr ist Vermögensplaner der J.P. Morgan Private Bank in Frankfurt. Er beschäftigt sich mit Fragen rund um die Vermögensstrukturierung, vor allem steuerlichen Aspekten der Vermögensnachfolgeplanung sowie dem Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht.

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