Übertragen, verkaufen oder überführen? Was bei der Unternehmensnachfolge beachtet werden sollte

Rund 135.000 Familienunternehmen stehen im Zeitraum 2014 bis 2018 zur Übergabe an. Klare Strukturen erleichtern eine Nachfolgeregelung unabhängig davon, ob der Unternehmer sein Vermögen auf die nächste Generation übertragen, verkaufen oder in eine Stiftung überführen möchte.

Vor einer Übergabe sollte die bestehende Situation aus familiärer, unternehmerischer, betriebswirtschaftlicher und insbesondere steuerlicher Sicht geprüft werden. Oftmals kann sie optimiert werden. In Betracht kommen dazu vor allem (Teil-)Verkäufe und Umstrukturierungen der Unternehmen.

Steuerliche Feinheiten

Aus steuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob der Unternehmer seinen Betrieb als natürliche Person oder als Gesellschaftsanteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft veräußert. Im ersten Fall versteuert er die Gewinne voll nach der Einkommensteuer. Das bedeutet einen Steuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer, insgesamt rund 50 Prozent.

Fällt bei nicht vollständiger Veräußerung des Betriebs noch Gewerbesteuer an, kann diese auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings verbleibt eine zusätzliche Belastung bei Gewerbesteuerhebesätzen von über 400 Prozent.

Veräußert eine natürliche Person Anteil an einer Kapitalgesellschaft, ist zu unterscheiden, ob sie diese im Privat oder Betriebsvermögen hält. Der Gewinn aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen unterliegt nur zu 60 Prozent der Besteuerung.

Das regelt das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das 2009 an die Stelle des alten Halbeinkünfteverfahrens trat. Die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren kann auch dadurch erreicht werden, dass eine natürliche Person ihre betriebliche Einheitsteuer neutral auf eine Kapitalgesellschaft überträgt.

Jedoch kommt es innerhalb einer Sperrfrist von sieben Jahren dann zu einer rückwirkenden Besteuerung der Übertragung, die sich mit Ablauf eines jeden Jahres bis zur Veräußerung um ein Siebtel verringert.

Erst nach Ablauf von sieben Jahren unterliegt eine Veräußerung ausschließlich dem Teileinkünfteverfahren. Hier ist gegebenenfalls rechtzeitig vor einer Veräußerung, die Umstrukturierung durchzuführen.

Übrigens betrifft die rückwirkende Besteuerung ausschließlich den Wert des übertragenen Vermögens zum Zeitpunkt der Übertragung. Anschließende Wertzuwächse oder -minderungen sind davon nicht erfasst.

Hieraus können sich Chancen bereits vor Ablauf der sieben Jahre ergeben. Jedenfalls sollte man zum Zeitpunkt einer Übertragung den Wert feststellen. Bei einer Veräußerung eines Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft, dem sogenannten Asset Deal, unterliegt der Gewinn in voller Höhe sowohl der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag als auch der Gewerbesteuer. Die Gesamtsteuerbelastung liegt bei rund 30 Prozent und ist abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz.

Da eine solche Steuerbelastung deutlich unter derjenigen von natürlichen Personen liegt, sollte ein Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft zumindest geprüft werden. Zu beachten ist jedoch, dass Gesellschafter Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft zu versteuern haben. Das führt in aller Regel zu einer Gesamtsteuerbelastung von rund 50 Prozent.

Um Letzteres zu vermeiden, können Reinvestitionen sinnvoll sein. Stichwort vermögensbildende Barwerteffekte. Der Vorteil einer Reinvestition hängt allerdings von der jeweiligen Asset-Klasse ab. So unterliegen Zinsen bei einer Kapitalgesellschaft der vollen Steuerbelastung.

Natürliche Personen zahlen meist lediglich die niedrigere Abgeltungsteuer. Hinzu kommt die Steuerbelastung künftiger Ausschüttungen. Die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft ist danach für Reinvestitionen in Zinspapiere nicht von Vorteil.

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