Bei Unternehmern und Vermögenden So punkten Berater mit Wissen zum Gesellschaftsvertrag

Seite 2 / 3

Besonders wichtig ist die Regelung der Stimmrechte. Die Stimmrechtsverteilung kann je nach Ausgestaltung und Rechtsform erheblich von der Beteiligungshöhe abweichen. So ist es zum Beispiel in Familiengesellschaften üblich, dass der Senior bereits frühzeitig den größten Teil seiner Anteile an die nächste Generation überträgt, sich aber gesellschaftsvertraglich eine Stimmenmehrheit und gegebenenfalls eine lebenslange Geschäftsführungsbefugnis vorbehält. Neben der Verteilung der Stimmrechte muss auch geregelt werden, für welche Entscheidungen eine einfache Stimmenmehrheit genügt und für welche eine qualifizierte Mehrheit benötigt wird. Dabei sollte auch geklärt werden, was eine qualifizierte Mehrheit ist.

Auch die Gewinn- und Verlustverteilung kann deutlich von der jeweiligen Beteiligungshöhe abweichen. Bei Personengesellschaften müssen in diesem Zusammenhang auch die Gesellschafterkonten geregelt werden. Da Personengesellschaften transparent besteuert werden und damit der Gesellschafter steuerpflichtig ist, muss er die entstandenen Gewinne auch dann persönlich versteuern, wenn er diese nicht entnehmen darf. So gibt es Fälle gut gehender Personengesellschaften, in denen Mehrheitsgesellschafter Entnahmen verhindert haben. Auf diese Weise wurden Minderheitsgesellschafter jahrelang zu hohen Steuerzahlungen gezwungen, ohne die Liquidität dafür aus dem Unternehmen ziehen zu können.

>>Vergrößern

 Quelle: Studie „Deutschlands nächste Unternehmensgeneration” von der Stiftung Familienunternehmen, 2018

Durch solche Maßnahmen kann ein Minderheitsgesellschafter nach und nach „ausgeblutet“ werden. Um das zu verhindern, empfiehlt sich eine gesellschaftsvertragliche Regelung. Diese sieht vor, dass jeder Gesellschafter in dem Umfang Liquidität aus dem Unternehmen entnehmen darf, wie anteilig Steuern auf seine Gewinne entfallen. Eine solche Regelung sollte natürlich dadurch abgesichert wer - den, dass sie nur mit einer qualifizierten Mehrheit geändert werden kann.

Auch sonstige Konfliktsituationen sollten in Ordnung gebracht werden: So gehört in jeden Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wann und unter welchen Umständen ein Gesellschafter ausgeschlossen und seine Anteile eingezogen werden können und sollten. Es empfehlen sich folgende Ausschlussgründe:

  • Insolvenz eines Gesellschafters
  • Pfändung von  Gesellschaftsanteilen oder Gesellschafterkonten
  • Falls der Gesellschafter in einer Wei- se unter Betreuung gestellt wird, dass auch sein Anteil an der Gesellschaft unter diese Betreuung fällt
  • Falls ein Gesellschafter Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag, wie zum Beispiel den Abschluss eines Ehevertrags mit gewissen Mindeststandards, nicht erfüllt