Bei Unternehmern und Vermögenden So punkten Berater mit Wissen zum Gesellschaftsvertrag

Jörg Plesse (l.) ist Unternehmerberater, Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Hubert Hoffmann verfügt über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung als Financial und Estate Planner.

Jörg Plesse (l.) ist Unternehmerberater, Financial und Estate Planner mit mehr als 20 Jahren Berufspraxis. Hubert Hoffmann verfügt über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung als Financial und Estate Planner. Foto: Christian Scholtysik / Patrick Hipp

Berater tun sich bei Unternehmern hervor, wenn sie auf mögliche Schwächen in deren Gesellschaftsverträgen hinweisen können. Natürlich ist die Bedeutung bei einer Ein-Mann-GmbH begrenzt, da der alleinige Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag jederzeit anpassen kann. Anders sieht das jedoch bei Mehrpersonengesellschaften aus. Viele Unternehmer verlassen sich nämlich bei Gestaltung ihrer Gesellschaft blauäugig auf die Mustersatzung ihres Rechtsanwalts oder Notars. Das kann im Konfliktfall, bei Veränderungen im Gesellschafterkreis oder im Erbfall dramatische Folgen haben. Um das zu verhindern, sollte jeder Gesellschaftsvertrag sehr individuell an die Bedürfnisse der Gesellschafter und Gesellschaft angepasst werden.

Zunächst muss man entscheiden, ob eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Je nach Gesellschaftsform sind andere gesetzliche und steuerliche Regelungen zu beachten. So bedürfen die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags der notariellen Beurkundung. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann dagegen formfrei errichtet und der Gesellschaftsvertrag privatschriftlich abgefasst und geändert werden.

Wesentliche Unterschiede gibt es zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften vor allem bei der laufenden Besteuerung, Haftung der Gesellschafter und Publizitätspflicht. So ist etwa eine Personengesellschaft grundsätzlich zunächst nicht publizitätspflichtig, muss also keinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen, während eine Kapitalgesellschaft immer publizitätspflichtig ist.

Bei der Ausgestaltung und der Überprüfung eines Gesellschaftsvertrags ist die aktuelle und zukünftige Gesellschafterstruktur von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist wichtig, wie viele Gesellschafter oder Familienstämme an der Gesellschaft beteiligt sind und wie sich deren Anteile verteilen. Häufig stellt sich auch die Frage, ob und wie die Rechte von Minderheitsgesellschaftern geschützt werden sollen. Soll der Gesellschafterkreis auf bestimmte Personen, beispielsweise Familienmitglieder, beschränkt bleiben? Entscheidend ist nicht zuletzt, welches Geschäft das Unternehmen betreiben soll.

Welche Organe soll die Gesellschaft erhalten und welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sollen sie haben? Das hängt natürlich auch von der Rechtsform ab. Des Weiteren müssen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen gegenüber Dritten geregelt werden. Soll es einen oder mehrere Geschäftsführer geben? Darf ein Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen? Sollen bestimmte Geschäfte, wie zum Beispiel Immobilienkäufe oder Kreditaufnahmen, zustimmungspflichtig sein?