Urteile veröffentlicht BFH bestätigt restriktives Anwenden der Unternehmenserbschaftsteuer

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Die betroffenen Fallkonstellationen

Es liegt auf der Hand, dass das sog. „junge Verwaltungsvermögen“ sowohl aus der Sicht des Steuerpflichtigen als auch aus der Sicht der Finanzverwaltung von besonderer Relevanz ist. Der Einlagefall – also eine Konstellation, in der der Steuerpflichtige „von außen“ beispielsweise Barmittel in seine Gesellschaft einlegt – ist unstreitig. Erfolgte diese Einlage zwei Jahre vor dem steuerlichen Stichtag, wurde „junges Verwaltungsvermögen“ geschaffen. Dem Betrieb wurde Verwaltungsvermögen zugeführt, das er zuvor nicht hatte. Dieses Vermögen ist nicht steuerfrei zu stellen.

Der Streit entzündet sich in anderen Fällen, namentlich dann, wenn unternehmensinterne Vorgänge zur Neuzuordnung eines Vermögensgegenstandes geführt haben. In der Praxis haben sich folgende besonders streitanfällige Fälle herausgebildet:

  • Aktivtausch: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Barvermögen in seinem Unternehmen, das z. B. aus Gewinnrücklagen entstanden sein kann. Dieses Barvermögen ist zwar Verwaltungsvermögen, nicht aber jung. Hiervon schafft er innerhalb von zwei Jahren vor dem steuerlichen Stichtag Wertpapiere an. Führt diese Anschaffung nun zu jungem Verwaltungsvermögen, weil die Wertpapiere nicht länger als zwei Jahre zum Betrieb gehören? Oder aber sind die Wertpapiere bloß als Substitut des „alten“ Verwaltungsvermögens in Form des Barvermögens anzusehen?
  • Umschichtung: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Wertpapiere in seinem Unternehmensvermögen. Er veräußert diese und schafft davon neue Wertpapiere an oder aber er schichtet sein Aktiendepot um. Die Frage, die nun auftaucht, ist dieselbe wie beim Aktivtausch. Die Besonderheit dieser Konstellation besteht nun darin, dass innerhalb derselben Art von Vermögensgegenstand Umschichtungen vorgenommen wurden.
  • Verschmelzung: Eine Kommanditgesellschaft ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Diese GmbH hält seit vielen Jahren Vermögensgegenstände, die als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind. Der Geschäftsbetrieb der GmbH ruht aber. Zur Verschlankung der Unternehmensstruktur wird die GmbH mit der Kommanditgesellschaft verschmolzen. In der Folge wird das Betriebsvermögen der GmbH nun Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft. Auch hier ist die Frage, ob aus dem „alten“ Vermögen der GmbH auf einmal „neues“ Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde, obwohl das Vermögen den Unternehmensverbund nicht verlassen hat.

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Über den Autor:
Dr. Iring Christopeit, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und zertifizierter Berater für Unternehmensnachfolge, ist Sozius im Family Office der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner (PSP). Er berät schwerpunktmäßig Privatkunden und Familienunternehmen ganzheitlich in Fragen der lebzeitigen Nachfolgegestaltung und bei Testamenten.

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