Urteile veröffentlicht BFH bestätigt restriktives Anwenden der Unternehmenserbschaftsteuer

Seite 2 / 3

Steuerrechtlicher Hintergrund

Die Paragrafen 13a, 13b ErbStG haben zum Ziel, unternehmerisches Vermögen im Erbfall oder bei einer lebzeitigen Übertragung wenigstens zum Teil von der Erbschaft- und Schenkungsteuer auszunehmen. So soll sichergestellt werden, dass die Übertragung des Unternehmens den Bestand desselben nicht gefährdet. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb weiterführen können; insbesondere Arbeitsplätze sollen dadurch gesichert werden. Verfassungsrechtlich ist seit 2014 geklärt, dass diese Privilegierung unternehmerischen Vermögens nicht zu weit reichen darf. Auch die Anfälligkeit für eine missbräuchliche Ausnutzung des Verschonungssystems wird angeführt, um die teilweise Steuerbefreiung einzudämmen. So ist beispielsweise nicht jeder Betrieb per se begünstigt.

Gesetzlicher Rahmen

Jung zu sein, ist nicht immer vorteilhaft. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das besonders. Nach der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sieht dieses innerhalb des ohnehin steuerschädlichen Verwaltungsvermögens die Kategorie des sog. „jungen Verwaltungsvermögens“ vor. Dieser Teil des Verwaltungsvermögens wird innerhalb der komplizierten Berechnungen zur Ermittlung des Vermögens, das steuerlich privilegiert oder verschont wird, regelmäßig nicht berücksichtigt. Mit anderen Worten: Junges Verwaltungsvermögen unterliegt stets und in vollem Umfang der Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Ob ein Unternehmen als „begünstigungsfähig“ einzustufen ist, richtet sich unter anderem nach seiner Rechtsform und nach der Höhe der Beteiligung des Übertragenden an dem Unternehmen. Das Verschonungssystem für unternehmerisches Vermögen geht – ganz vereinfacht dargestellt – von folgendem aus:

Das Vermögen des Unternehmens wird zunächst in zwei Oberkategorien aufgeteilt: In das sogenannte „begünstigte Vermögen“. Das Gesetz versteht darunter in etwa das Produktivvermögen, also jenes Vermögen, das dem Betrieb des Unternehmens dient. Daneben steht das sogenannte „Verwaltungsvermögen“. Damit sind die Vermögensgegenstände gemeint, bei denen der Gesetzgeber unterstellt, sie würden nicht dem Betrieb des Unternehmens, sondern eher der Vermögensverwaltung dienen. Nicht die Produktion, sondern die Vermögensanlage stehe hier entsprechend im Vordergrund. Hierunter fallen zum Beispiel vermietete Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 Prozent, Kunst, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen.

Der begünstigte Teil des Betriebsvermögens lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 Prozent steuerfrei stellen. Das Verwaltungsvermögen hingegen durchläuft eine komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und besondere Abschläge (Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen) vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt in vollem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er wird also von dem Verschonungssystem ausgenommen.

Im Rahmen dieser Berechnung spielt das sogenannte „junge Verwaltungsvermögen“ eine besondere Rolle. Alle Vermögensgegenstände, die zum eben skizzierten Katalog des Verwaltungsvermögens gehören und dem Betrieb weniger als zwei Jahr „zuzurechnen“ sind, werden separiert. Sie werden weder mit Schulden verrechnet, noch in begünstigtes Vermögen umqualifiziert. Im Gegenteil: Sie unterliegen ausnahmslos und in vollem Umfang der vollen Besteuerung. Hintergrund ist die typisierende Annahme, solches Vermögen würde nur deshalb in das Unternehmen überführt, um es steuerfrei übertragen zu können.