Auswirkungen auf Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds
Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen hat weitreichende Auswirkungen für deutsche Manager und Investoren von Private Equity- und Venture Capital-Fonds. Allerdings können die beratenden Rechtsanwälte oder Steuerberater gegebenenfalls die erforderliche Meldung beim BZSt übernehmen.
A. Mitteilungspflicht für Fondsmanager
Fondsmanager müssen bereits beim Fundraising beachten, dass das Fondsvehikel eines Fondsprogramms als Steuergestaltung eingestuft werden kann. Dabei ist ein deutscher Fondsmanager typischerweise als Intermediär anzusehen, der dem BZSt die Steuergestaltung inklusive Angaben zu den Investoren mitteilen muss. Die vom BZSt zugeteilte Registrier- sowie Offenlegungsnummer muss der Fondsmanager an die Investoren weiterleiten.
Auch die jeweiligen Portfolioinvestitionen können je nach Struktur und Finanzierungsform eine Steuergestaltung im Sinne der Neuregelung darstellen. Für eine gesicherte Aussage hierüber ist jedoch für jede Portfolioinvestition eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich. Sollte sich eine Portfolioinvestition tatsächlich als mitteilungspflichtige Steuergestaltung herausstellen, ist der deutsche Fondsmanager als Intermediär zur Mitteilung beim BZSt verpflichtet. Nutzer der Steuergestaltung ist in diesem Fall das Fondsvehikel, selbst wenn es eine (ausländische) Personengesellschaft oder ein (ausländisches) Sondervermögen ist.
Fondsmanager aus anderen EU-Mitgliedstaaten sollten sich einer ähnlichen Mitteilungspflicht gegenüber der dort zuständigen Finanzbehörde ausgesetzt sehen. Da die Neuregelung (bisher) keine Mitteilungspflicht für rein nationale Gestaltungen vorsieht, scheidet eine Pflicht zur Mitteilung durch den Fondsmanager jedenfalls dann aus, wenn er ein deutsches Fondsvehikel auflegt und sich hieran ausschließlich deutsche Investoren beteiligen. Dasselbe gilt, wenn dieser Fonds ausschließlich Portfolioinvestitionen in Deutschland vornimmt.
B. Folgen für Investoren in PE- und VC-Fonds
Deutsche Investoren, die sich an Private Equity- oder Venture Capital-Fonds beteiligen, können Nutzer einer Steuergestaltung sein. Für diesen Fall sollten sie bereits im Vorfeld der Investition mit dem Fondsmanager eine Klausel im Side Letter vereinbaren, die den Fondsmanager zur Meldung der Steuergestaltung und zur Weiterleitung der vom BZSt oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zugewiesenen Registriernummer und Offenlegungsnummer an den Investor verpflichtet.
Im Hinblick auf die Portfolioinvestitionen des Fonds sind die Investoren regelmäßig nicht als Nutzer anzusehen, sondern das Fondsvehikel selbst. Insoweit unterliegen die Investoren daher keiner Mitteilungs- oder Dokumentationspflicht.
Von besonderer Relevanz für deutsche Investoren sind Beteiligungen an einem Fonds, dessen Fondsmanager nicht in der EU ansässig ist. Denn sofern der Intermediär weder in Deutschland ansässig ist, noch verpflichtet ist, die Steuergestaltung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu melden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer – also auf den Investor – über. Für US-amerikanische Fondsprogramme dürfte die Mitteilungspflicht daher typischerweise den Investor treffen.
C. Meldung durch (Rechts-)Berater
Beratende Rechtsanwälte oder Steuerberater können Meldung aber auch vornehmen. Lassen sich Fondsmanager oder Investoren von Rechtsanwälten oder Steuerberatern beraten, sind die Berater typischerweise ebenfalls als Intermediäre anzusehen. Aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften unterliegen Rechtsanwälte und Steuerberater allerdings einer Verschwiegenheitspflicht und sind daher grundsätzlich nur teilweise zur Mitteilung beim BZSt verpflichtet. Im Übrigen verbleibt die Mitteilungspflicht beim Fondsmanager oder gegebenenfalls bei den Investoren.
Sofern der Fondsmanager oder der Investor seine Berater von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbindet, können die Berater die vollständige Meldung beim BZSt übernehmen. Das befreit Fondsmanager und Investor von einer eigenen Mitteilungspflicht, wenn sie nachweisen können, dass ein anderer Intermediär die Gestaltung bereits gemeldet hat. Hierzu genügt es, wenn er sich die Registriernummer und die Offenlegungsnummer vom Berater weiterleiten lässt.
Über die Autoren:
Ronald Buge ist Partner der Kanzlei P+P Pöllath + Partners. Er gehört dem Berliner Steuer- und Fondsteam an und ist insbesondere auf nationales und grenzüberschreitendes Steuerrecht und die Beratung von Investoren und Managern von Private Equity-Fonds und anderen alternativen Kapitalanlagen spezialisiert. Ronald Buge ist Autor zahlreicher fachlicher Publikationen, unter anderem im Handelsblatt Steuerboard oder dem EU-Umsatzsteuerberater.
Jan Schulz ist seit 2018 als Rechtsanwalt im Berliner Fondsteam der Kanzlei P+P Pöllath + Partners tätig. Er berät Investoren von Venture-Capital- und Private-Equity-Fonds insbesondere in Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Zudem ist Jan Schulz Lehrbeauftragter an der Universität Potsdam und Autor zahlreicher Fachbeiträge.