Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Geänderte Mitteilungspflichten treffen auch Private-Equity-Fonds

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B. Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung

Das Gesetz definiert den Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung umfangreich. Die zentrale Voraussetzung hierbei ist das Vorliegen eines so genannten Kennzeichens (hallmark). Teilweise muss neben dem Kennzeichen noch ein steuerlicher Vorteil vorliegen, der ein Hauptvorteil der Steuergestaltung ist (Main-Benefit-Test).

Die neue Regelung enthält eine abschließende Liste mit verschiedenen Kennzeichen, die eine Steuergestaltung ausmachen sollen. Dabei genügt es, wenn bereits eines der Kennzeichen erfüllt ist. Zu den Kennzeichen zählen zum Beispiel:

  • die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung der Steuergestaltung gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet;
  • eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die nicht wesentlich für den Nutzer angepasst werden muss;
  • eine Gestaltung, die Einkünfte in andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen umwandelt;
  • eine Gestaltung, bei der eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet vorgenommen wird; sowie
  • bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen.

Nicht erfasst von der neuen Regelung sind Steuergestaltungen, die ausschließlich die Umsatzsteuer oder Zölle zum Gegenstand haben.

C. Verfahrensfragen

Die Mitteilungen zu Steuergestaltungen müssen betroffene Personen dem BZSt in elektronischer Form übermitteln. In Abhängigkeit von der Anzahl der Mitteilungen können sie hierzu das BZSt-Online-Portal (www.elster.de/bportal/start) nutzen. Für eine große Anzahl von Mitteilungen will das BZSt eine elektronische Schnittstelle für Massendaten (ELMA) bereitstellen.

Mitteilungspflichtige, die nicht anderweitig bereits einen Zugang zum BZSt-Online-Portal haben – etwa für die Übermittlung von Daten nach FATCA oder dem so genannten Common Reporting Standard (CRS) – sollten sich ab Februar 2020 zum Mitteilungsverfahren anmelden und sich ab April 2020 beim BZSt-Online-Portal registrieren.

Das BZSt weist der Steuergestaltung nach dem Mitteilen eine Registriernummer und der eingegangenen Mitteilung eine Offenlegungsnummer zu. Diese Nummern teilt das BZSt dem Intermediär mit. Der Intermediär hat die zugewiesenen Nummern wiederum an den jeweiligen Nutzer weiterzuleiten, denn der Nutzer muss beide Nummern in der entsprechenden Steuererklärung angeben.

Damit erfüllt die neue Mitteilungspflicht einerseits einen steuerpolitischen Zweck, indem die Gesetzgeber der EU-Mitgliedstaaten frühzeitig über Entwicklungen am Markt informiert sein wollen. Andererseits weist sie einen veranlagungsbegleitenden Zweck auf, da sie den Finanzbehörden eine gezieltere Prüfung ermöglicht.

D. Fristen

Die Mitteilungspflicht beginnt bereits ab dem 1. Juli 2020. Der relevante Stichtag ist der 30. Juni 2020. Das heißt, es sind alle Steuergestaltungen mitzuteilen, die (i) nach dem Stichtag zur Umsetzung bereitgestellt werden, (ii) bei denen der Nutzer nach dem Stichtag zu ihrer Umsetzung bereit ist oder (iii) bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem Stichtag gemacht wurde. Die Mitteilungen sind innerhalb von 30 Tagen zu machen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die neue Mitteilungspflicht auch auf Altfälle Anwendung findet. Dazu zählen Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Sämtliche Altfälle sind innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 mitzuteilen.