Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Geänderte Mitteilungspflichten treffen auch Private-Equity-Fonds

Roland Buge (r.) und Jan Schulz gehören zum Berliner Fondsteam der Kanzlei P+P Pöllath + Partners.

Roland Buge (r.) und Jan Schulz gehören zum Berliner Fondsteam der Kanzlei P+P Pöllath + Partners. Foto: P+P Pöllath + Partners

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 trat das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen – Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2019, S. 2.875 – in Kraft. Das Gesetz setzt die Anforderungen der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 vom 25. Mai 2018 zur Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation, kurz: DAC 6) in deutsches Recht um und kann für so genannte Intermediäre und Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu einer Mitteilungspflicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führen.

Wir beantworten einige wichtige Fragen und erläutern die wesentlichen Auswirkungen auf den Sektor der Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds.

Hauptfaktoren

  • Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen dem BZSt ab dem 1. Juli 2020 mitgeteilt werden. Ferner müssen auch Altfälle, erster Schritt nach dem 24. Juni 2018 umgesetzt, rückwirkend innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
  • Sowohl PE- und VC-Fonds selbst als auch Portfolioinvestitionen des Fonds können im Einzelfall eine grenzüberschreitende Steuergestaltung darstellen. Typischerweise ist der Fondsmanager als Intermediär anzusehen und muss daher die Mitteilung beim BZSt übernehmen.
  • Investoren sind regelmäßig Nutzer der Steuergestaltung, indem sie sich an einem PE- oder VC-Fonds beteiligen. Der Fondsmanager muss ihnen die vom BZSt zugewiesene Registriernummer und Offenlegungsnummer weiterleiten. Die Nummern müssen die Investoren in der Steuererklärung angeben.
  • Die beratenden Rechtsanwälte oder Steuerberater können die Meldung beim BZSt für den Fondsmanager oder den Investor übernehmen, wenn die Mandanten sie von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

A. Verpflichteter Personenkreis

Die Mitteilungspflicht trifft grundsätzlich den so genannten Intermediär. Als Intermediär gilt jeder, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.

In einigen Fällen kann die Mitteilungspflicht auch den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung treffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer die Steuergestaltung selbst für sich konzipiert hat oder kein Intermediär in Deutschland oder der EU ansässig ist. Außerdem ist der Nutzer selbst zur Mitteilung verpflichtet, wenn der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (insb. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern) und der Nutzer den Intermediär von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbindet.