Bei EdW-Beiträgen und Zuwendungen VUV fordert gleiche Aufsicht für Finanzanlagenvermittler

Andreas Grünewald ist Vorstandsvorsitzender des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter (VuV).

Andreas Grünewald ist Vorstandsvorsitzender des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). Foto: Verband unabhängiger Vermögensverwalter

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VUV) sieht seine Mitglieder aufsichtsrechtlich schlechter gestellt als Finanzanlagenvermittler und fordert daher Wettbewerbsgleichheit bei einer gemeinsamen Aufsicht unter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Zwar begrüßt der Branchenverband in einem Presseschreiben das Vorgehen, Vermittler künftig unter Bafin-Aufsicht zu stellen. Gleichzeitig nimmt der VUV den jüngsten Referentenentwurf zu den Plänen zum Anlass, deutlich Kritik zu äußern.

Aus Verbandssicht benachteiligt die derzeitige Aufsichtspraxis die unabhängigen Vermögensverwalter in zwei wesentlichen regulatorischen Punkten: bei den Pflichtbeiträgen zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und bei den Regelungen über Zuwendungen. Das Übertragen der Aufsicht der Finanzanlagenvermittler auf die Bafin sollte der Gesetzgeber daher zum Anlass nehmen, einen einheitlichen Standard zu setzen und durch Lockerungen für Finanzdienstleister die Regulierungsvorgaben ein wenig zu entschärfen.

EdW-Beiträge

Zu Punkt 1 beklagt der VUV, dass es kein einheitliches Absichern von Entschädigungsansprüchen gibt: Während unabhängige Vermögensverwalter EdW-Beiträge leisten müssen, sind Finanzanlagenvermittler keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. Von „erheblichen Beiträgen“ und gar „Zwangsbeiträgen“ ist im VUV-Schreiben die Rede. Zumal es seit Gründung der EdW im Jahr 1998 bei Finanzdienstleistungsinstituten nur Entschädigungsfälle mit verhältnismäßig geringen Volumen gegeben habe.

Wörtlich fordert der Branchenverband zu diesem Sachverhalt: „Hier wäre es im Sinne der Wettbewerbsgleichheit dringend geboten, anstatt der hohen Pflichtbeiträge zur Entschädigungseinrichtung den Finanzdienstleistern als Erleichterung eine Versicherungslösung zu ermöglichen, in der die Entschädigungsansprüche der Anleger ebenso gut abgesichert sind.“ Sofern der Gesetzgeber für Finanzanlagenvermittler keinerlei Deckung etwaiger Wertpapierverbindlichkeiten durch eine Entschädigungseinrichtung für erforderlich erachte, sollte es unabhängigen Vermögensverwaltern wenigstens möglich sein, Entschädigungsansprüche der Anleger im Wege einer Versicherung abzudecken anstatt durch hohe EdW-Beiträge, so die Forderung.

Zuwendungen

Bei Punkt 2 richtet sich die Kritik des Verbandes auf eine Ungleichbehandlung beim Umgang mit Zuwendungen: Finanzanlagenvermittler dürften über Zuwendungen frei verfügen und diese nicht nur als Betriebsausgabe, sondern sogar als Unternehmensgewinn verbuchen. Unabhängigen Vermögensverwaltern ist dies nicht erlaubt, bemängelt der VUV. Sie müssten minutiös nachweisen, dass sie Zuwendungen aus Anlageberatung oder -vermittlung zu dem Zweck verwenden, Dienstleistung für den Anleger zu verbessern. Finanzdienstleister dürften Zuwendungen nicht einmal anteilig für normale Betriebsausgaben verwenden.

Diese Schlechterstellung der Finanzdienstleister bei identischen Geschäftsabschlüssen ist aus Verbandsicht nicht plausibel: „Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, dass ein Finanzanlagenvermittler die erhaltenen Zuwendungen frei verwenden kann und dem auch Anlegerinteressen nicht entgegenstehen, ist es unverständlich, warum dies einem Finanzdienstleistungsinstitut dann bei gleichen Geschäftsabschlüssen plötzlich verboten ist.“

„Der in der Regulierung bisher immer betonte Leitsatz same business, same rules wird hier zu Lasten der Finanzdienstleistungsinstitute ohne erkennbaren Grund mit Füßen getreten“, so der VUV-Vorstandsvorsitzende Andreas Grünewald. Für ihn ist unerfindlich, warum für eine gleiche Dienstleistung unter einer einheitlichen Aufsicht ein derartiger Flickenteppich produziert wurde: „Für den Anleger ist es doch verwirrend, wenn für den Erwerb eines Investmentfonds über Finanzanlagenvermittler A andere Bedingungen gelten als bei dem Finanzdienstleistungsinstitut B.“

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