Anlegerschutz oder ungerechtfertigte Steuerzahlungen? Das bedeutet ein neues Urteil für die Verlustverrechnung von Termingeschäften

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Das Finanzgericht stimmte zwar zu, dass unterschiedliche Kapitaleinlagen mit verschiedenen Risiken einhergehen, dies reicht jedoch nicht als Rechtfertigung aus, um eine Verlustberücksichtigung derart zu beschränken und eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen vorzunehmen, die weitgehend unbeschränkt mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Darüber hinaus erscheint die Umsetzung widersprüchlich zu dem dargelegten Sinn und Zweck der Gesetzbegründung, dem Anlegerschutz. Durch die Verlustverrechnungsbeschränkung wird beispielsweise ein Verlust von einer Million Euro für den Privatanleger auf ganze 50 Jahre gestreckt. Auch im oben beschriebenen Urteilsfall braucht der Kläger bereits zehn Jahre, um seinen Verlust vollständig zu nutzen unter der Voraussetzung, dass jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien von mindestens 20.000 Euro erwirtschaftet werden und keine weiteren Verluste hinzukommen.

Bundesfinanzhof ist am Zug

Dies ist völlig wirklichkeitsfremd und erfordert gerade, dass Privatanleger erneut in spekulative Termingeschäfte investieren müssten. Ungeachtet dessen besteht die Gefahr, dass je nach Verlusthöhe und Lebenserwartung Verluste niemals steuerlich anerkannt werden, da diese nicht vererbbar sind und im Todesfall vollständig untergehen. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt. Nun liegt die Entscheidung beim Bundesfinanzhof.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte seine Entscheidung auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur möglicherweise verfassungswidrigen Benachteiligung aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkungen von Aktienverlusten gestützt. Hier hatte der Bundesfinanzhof bereits Bedenken geäußert, ob eine Verrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus Aktienveräußerungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von anderen Finanzinstrumenten unbegrenzt möglich ist.

 

Bereits diese Regelung weckt verfassungsrechtliche Bedenken und bedeutet eine Schlechterstellung von Aktienverlusten. Die Begründung des Gesetzgebers, drohende Haushaltsrisiken aufgrund der Minderung von Steuereinnahmen vermeiden zu wollen, reicht nicht als Rechtfertigung aus, um von einer folgerichtigen Verlustausgleichsregelung abzuweichen.

Mit der zusätzlichen Beschränkung für Termingeschäfte verkompliziert der Gesetzgeber die Besteuerung von privaten Kapitaleinnahmen weiter. Dass die Verlustverrechnungsbeschränkung zunächst auf 10.000 Euro per Annum begrenzt und durch das endgültige Jahressteuergesetz 2020 verdoppelt wurde, ändert nichts an der grundlegenden Kritik an einer solch erheblichen Einschränkung.

Sonderregelung erhöht Verwaltungsaufwand 

Die Sonderregelung unterliegt darüber hinaus administrativen Umsetzungshürden und erhöht den Verwaltungsaufwand enorm. Bisher konnten Finanzinstitute Verluste im Rahmen des Kapitalertragssteuer-Verfahrens verrechnen. Dies ist nun nicht mehr möglich, da es den Kapitalerträge auszahlenden Instituten nicht möglich ist, die festgelegte Grenze von 20.000 Euro zu überwachen. Eine materiell-richtige Besteuerung kann der Steuerpflichtige nur durch eine Veranlagung erreichen. Dies führt sowohl zu mehr Aufwand für die Finanzverwaltungen aufgrund der steigenden Anzahl an Steuererklärungen, als auch zu einem Liquiditätsnachteil für die Steuerpflichtigen, da realisierte Verluste erst im Rahmen der Veranlagung beziehungsweise eben gar nicht berücksichtigt werden können.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten betroffene Anleger unter Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen sowie gegebenenfalls Aussetzung der Vollziehung beantragen.


Über die Gastautorinnen:

Catarina Herbst ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin, zudem Fachanwältin für Steuerrecht. Herbst ist seit 2018 Partnerin bei Mazars und verantwortet in der Rechtsanwaltsgesellschaft den Bereich Private Clients, insbesondere die Vermögens- und Unternehmensnachfolge, am Standort Hamburg. Schwerpunkte sind unter anderem die Beratung vermögender Privatpersonen, die rechtliche und steuerliche Vermögensstrukturierung im nationalen und internationalen Kontext sowie die Gestaltung der Nachfolgeplanung.

Christina Vosseler ist Steuerberaterin und seit 2017 auch Partnerin bei Mazars. Vosseler ist seit 1999 bei der Rechtsanwaltsgesellschaft respektive den Vorgängergesellschaften tätig. Schwerpunkte sind unter anderem die Beratung vermögender Privatpersonen, die Begleitung von Investments im nationalen und internationalen Kontext, Vermögensstrukturierung und die Gestaltung und Begleitung von Nachfolgelösungen.

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