Vorsorgevollmacht und Nachlassplanung Darum lohnt die notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Ulrich Welzel, geschäftsführender Gesellschafter von Brain Active

Ulrich Welzel, geschäftsführender Gesellschafter von Brain Active: „Seit dem 1. Januar 2023 hat sich die zeitliche Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht durch die Betreuungsbehörde geändert.“ Foto: Brain Active

Vielfach nutzen Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht kostengünstig durch die Betreuungsbehörde vornehmen zu lassen. Das ist weiterhin möglich, seit dem 1. Januar 2023 jedoch zeitlich eingegrenzt.

Am Jahresanfang hat sich das Betreuungsgesetz in mehreren Punkten geändert:

  1. Es gibt das Ehegattennotvertretungsrecht (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), nach dem sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften für sechs Monate in der Gesundheitssorge vertreten können, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt. (Achtung: Die Gesundheitssorge im Notfall schließt keine Schönheits-OP mit ein.)
  2. Beglaubigungen der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde enden mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Bisher galt die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörde über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit waren die Bevollmächtigten beziehungsweise die Erben berechtigt die im Nachlass befindliche Immobilie zu veräußern. Seit dem 1. Januar 2023 hat sich die zeitliche Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht durch die Betreuungsbehörde geändert.

Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde wurde gesetzlich reformiert

Der Paragraf 6 Absatz 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG), in dem die Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde bislang geregelt war, wurde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 durch Paragraf 7 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt.

Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 BtOG bestimmt, dass die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt ist, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen. Allerdings endet die Wirkung der Beglaubigung gemäß dem neuen Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG im Falle einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Im Gegensatz zu notariell beglaubigten Vollmachten hat eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde somit nach dem Tod des Vollmachtgebers keine rechtliche Wirkung mehr.

Begründung der Reform

Der Gesetzgeber hat diese Neuerung wie folgt begründet (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 350): „Eine Vollmacht, die als sogenannte Vorsorgevollmacht in erster Linie zum Zweck der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung erteilt wird, kann auch mit Wirkung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden (sogenannte transmortale Vollmacht). Auch solche Vollmachten können von der Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

Allerdings wird nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung auf die Lebzeit des Vollmachtgebers begrenzt. Eine transmortale Vollmacht verliert deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht etwa ihre materiell-rechtliche Wirkung, sie genügt danach aber nicht mehr den Anforderungen des Grundbuchrechts und anderer Verfahren, die öffentlich beglaubigte Erklärungen verlangen.

Sie sind neugierig aufs Private Banking?

Wir auch. Abonnieren Sie unseren Newsletter „pbm daily“. Wir versorgen Sie vier Tage die Woche mit aktuellen Nachrichten und exklusiven Personalien aus der Welt des Private Bankings.

Zusammenhang mit Betreuungsrecht endet mit Tod des Vollmachtgebers

Diese zeitliche Begrenzung der Beglaubigungswirkung rechtfertigt sich dadurch, dass der Zusammenhang zum Betreuungsrecht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Nach seinem Tod bezweckt die Vollmacht nur noch die Nachlassabwicklung. Die Nachlassabwicklung ist aber nicht Gegenstand des Betreuungsrechts. Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden.“

 

 

Wenn es eine Immobilie im Vermögen des Vollmachtgebers gibt, ist empfehlenswert, die Beglaubigung beim Notar vornehmen zu lassen. In dem Fall kommen Kosten zwischen 20 und 70 Euro auf den Vollmachtgeber zu. Mit der Beglaubigung durch den Notar wird ein teurer Erbschein unnötig. Bei großen Vermögen ist es eine Beurkundung sinnvoll, was mit Kosten von maximal 1.735 Euro zu Buche schlägt.

Über den Autor:
Ulrich Welzel, Kommunikationsspezialist für die Zielgruppe der Generation 60plus, beschäftigt sich mit Veränderungen in Beratungsprozessen entlang der Wertschöpfungskette. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Beratungsgesellschaft Brain Active aus Penzberg bei München.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen