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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. XII ZB 395/24) nochmals bekräftigt, dass der Schutz unternehmerischen Vermögens durch Abschluss eines Ehevertrags legitim ist – auch dann, wenn die Regelungen einseitig vorteilhaft ausfallen. Wichtig bleibt: Der Vertrag muss auf Augenhöhe geschlossen worden sein. Der BGH rückt dabei ein bekanntes, bislang oft unterschätztes Kriterium in den Mittelpunkt: die subjektive Vertragsparität als entscheidender Prüfstein ehevertraglicher Wirksamkeit.
Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Wer einen Ehevertrag sorgfältig vorbereitet, fair verhandelt und sinnvoll ausgestaltet – auch durch (freiwillige) Kompensationsleistungen – schafft Rechtssicherheit. Der vom BGH entschiedene Fall zeigt eindrücklich, dass Vertragsfreiheit und unternehmerische Schutzinteressen auch im Familienrecht Bestand haben können, wenn sie mit Augenmaß umgesetzt werden.
1. Die Entscheidung des BGH vom 28.05.2025
Im Zentrum der Entscheidung des BGH stand ein Ehevertrag, der vor Eheschließung der Beteiligten im Jahr 2010 geschlossen worden war und für die Ehe den Güterstand der Gütertrennung, die Beschränkung etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau und einen wechselseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht vorsah. Die Ehefrau war seinerzeit als Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von zuletzt monatlich 4.200 Euro brutto tätig; der Ehemann war Gesellschafter verschiedener Familienunternehmen und als solcher vertraglich zur Vereinbarung der Gütertrennung verpflichtet. Das Ehepaar hatte mehrere Kinder, von denen das älteste bei Abschluss des Ehevertrags bereits zwei Jahre alt war.
Nach 11 Jahren Ehe reichte der Ehemann die Scheidung ein. Die Ehefrau beantragte im Scheidungsverbund unter anderem die Zahlung von Zugewinnausgleich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Ehevertrags. Sie stützte sich dabei auf die zu ihren Lasten durch den Vertrag entstandene wirtschaftliche Ungleichheit einhergehend mit einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Zwangslage.
Der BGH wies die Anfechtung zurück: Zwar sei die vertragliche Lastenverteilung einseitig, doch sei keine strukturelle Übervorteilung der Ehefrau erkennbar. Der Ehevertrag sei deshalb wirksam.
2. Die Leitlinien der Wirksamkeitskontrolle
Der BGH bleibt in der Entscheidung bei seiner bewährten Linie zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen: Ein Ehevertrag ist nur dann sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwei Elemente zusammenkommen: die einseitige objektive Benachteiligung eines Ehegatten durch die vertraglichen Regelungen einerseits und fehlende „Waffengleichheit“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses andererseits.
So ist Voraussetzung für die Annahme der Sittenwidrigkeit zunächst, dass durch den Ehevertrag Regelungen aus dem sog. Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts (hierzu zählt insbes. der Kindesbetreuungsunterhalt) ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile ausgeglichen oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.
Allerdings, so betont der BGH stets, kenne das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter für das Verdikt der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag begünstigten Ehegatten geschlossen werden könne, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegele.
3. Die Entscheidung des BGH – Eheverträge im unternehmerischen Kontext
Da das Güterrecht dem BGH zufolge nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist, lag in dem zu beurteilenden Fall schon nicht das notwendige objektive Kriterium vor. Dass die Beteiligten eine Unternehmerehe geführt haben, führte dabei zu keiner anderen Beurteilung. Der BGH hat diesen Grundsatz für die Unternehmerehe seit der Begründung der Kernbereichsrechtsprechung im Jahr 2004 in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Danach ist selbst die Vereinbarung einer „harten“ Gütertrennung im unternehmerischen Kontext regelmäßig weder sitten- noch treuwidrig (§§ 138, 242 BGB). Der BGH betont, dass es ein überwiegendes legitimes Interesse des unternehmerisch tätigen Ehegatten gebe, durch Vereinbarung des vollständigen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall einen existenzbedrohenden Zugriff des anderen Ehegatten für sich und seine Ursprungsfamilie zu verhindern. Das gelte selbst dann, wenn der Unternehmerehegatte – wie regelmäßig – keine im Versorgungsausgleich auszugleichenden Versorgungsanrechte erwerbe, sondern Altersvorsorge durch den Aufbau von Vermögen betreibe, das grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Auch wenn sich in einer solchen Konstellation schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzeichne, dass der andere Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren wird und ihm durch die Gütertrennung eine Versorgungslücke im Alter droht, folge hieraus nicht zwingend die Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Vereinbarungen.
Allenfalls seien punktuelle Korrekturen beim Zugewinnausgleich im Rahmen der Ausübungskontrolle denkbar. Dies gelte jedoch nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei einem vom ursprünglich geplanten Ehemodell der Doppelverdienerehe erheblich abweichenden Eheverlauf und fehlender anderweitiger Kompensation auf Seiten des benachteiligten Ehegatten.
Unabhängig davon lag in dem zu entscheidenden Fall aber auch keine subjektive Vertragsimparität zwischen den Ehegatten vor. Insbesondere war anzunehmen, dass es für die Ehefrau keine Zwangslage begründete, dass der Ehemann die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen wollte, da sie nicht in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen gewesen sei. Vielmehr sei sie bei Abschluss des Ehevertrags durch ihre berufliche Tätigkeit wirtschaftlich ausreichend abgesichert gewesen.
Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung hätten auch gute Aussichten bestanden, nach einem Ausscheiden als Geschäftsführerin der GmbH wieder eine vergleichbare Anstellung zu finden. Darüber hinaus sei die Ehefrau – wenngleich durch ihren als Anwalt tätigen Vater – juristisch beraten und mithin inhaltlich ausreichend informiert gewesen, um die Konsequenzen des Ehevertrags vollumfänglich verstehen zu können.
4. Handlungsempfehlung: sorgfältige Betrachtung des Einzelfalls und separate anwaltliche Beratung
Die mit der Rechtsprechung des BGH zur Ehevertragsgestaltung mit unternehmerischem Bezug verbundene Rechtssicherheit ist aus Sicht der Vertragsgestaltung zu begrüßen. Es sei allerdings eindringlich davor gewarnt, die Aussagen des BGH als „Freibrief“ für eine absolute Vertragsfreiheit zugunsten des unternehmerisch tätigen Ehegatten zu (miss-)interpretieren.
Auch Vereinbarungen zum Güterstand können an ihre Grenzen stoßen. Dabei ist etwa an Fälle zu denken, in denen ein Ehegatte nach langjähriger Ehe mit Zugewinn in einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung kompensationslos auf güterrechtliche Ausgleichsansprüche verzichten und damit eine ihm bereits zustehende Rechtsposition vollständig aufgeben soll. Ferner kann ein Vollverzicht eines Ehegatten auf sämtliche Scheidungsfolgen einschließlich des Ehegattenunterhalts aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände das Verdikt der Sittenwidrigkeit begründen. Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auch maßgeblich auf die subjektive Vertragsparität an.
Eine pauschale Lösung für die rechtssichere Gestaltung von Eheverträgen mit unternehmerischem Bezug gibt es demnach nicht. Vielmehr gilt es, sorgfältig darauf zu achten, dass die einzelnen ehevertraglichen Regelungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen und die berechtigten Interessen beider Ehegatten angemessen berücksichtigt werden. Wem es dabei zentral und entscheidend auf die güterrechtlichen Bestimmungen ankommt, der sollte bei weiteren Einschnitten etwa zum Ehegattenunterhalt und zum Versorgungsausgleich Vorsicht walten lassen.
Auch im güterrechtlichen Bereich ist – nicht nur aus Gründen der Inhaltskontrolle – zu hinterfragen, ob den Interessen der Ehegatten tatsächlich mit der Vereinbarung der Gütertrennung am besten gedient ist oder aber das Ziel des Schutzes des unternehmerischen Vermögens nicht durch für den Nichtunternehmerehegatten schonendere Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft erreicht werden kann, die zudem steuerliche Vorzüge genießen.
Für die Gestaltungspraxis ergibt sich daraus ein doppelter Imperativ: Unabhängige anwaltliche Beratung beider Ehegatten ist unverzichtbar. Sie sichert nicht nur Verständnis und Transparenz, sondern entkräftet das zentrale Angriffskriterium des subjektiven Ungleichgewichts.
Daneben gilt: Kompensationsleistungen für vertraglich vorgesehene Verzichte – etwa eine Abfindung für die vereinbarte Gütertrennung oder den (ganzen oder teilweisen) Ausschluss des Zugewinnausgleichs – sind rechtlich nicht zwingend, aber strategisch klug. Derartige Leistungen signalisieren Fairness, reduzieren das Anfechtungsrisiko und verleihen auch einseitigen Regelungen legitime Bodenhaftung. Selbst maßvolle Zugeständnisse können im Rahmen einer späteren Inhaltskontrolle den entscheidenden Unterschied machen, besonders wenn der Vertrag im Übrigen vollständig aufgeklärt, ohne Zwang und auf Augenhöhe geschlossen worden ist.
Über die Autoren:
Cornelia Maetschke-Biersack ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. Als Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin gestaltet sie vorrangig einvernehmliche und außergerichtliche Lösungen. Das gilt für die Verhandlung und Konzeption von Eheverträgen mit einem besonderen Fokus auf solchen mit internationalem Bezug sowie für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Zu ihren Mandanten zählen vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und deren Family Offices, die sie auch bei allen Fragen rund um die Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie sonstigen familienrechtlichen Fragstellungen wie etwa zu Namensrecht und Adoption begleitet.
Johanna Boberg ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei Taylor Wessing und als Senior Associate Mitglied der Praxisgruppe Private Client. Ihr Tätigkeitsbereich deckt sich mit dem von Cornelia Maetschke-Biersack. Ihr Schwerpunkt liegt dabei auf der vorsorgenden Beratung junger Gründer wie der ehevertraglichen Sicherung wachsender Vermögenswerte.
