Bankenunion Update Kann das Zusammenspiel ernsthaft funktionieren?

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# Wie funktioniert eine Bankabwicklung im Rahmen des SRM?


Die Arbeit des SRB beginnt nicht erst mit der Abwicklung maroder Banken. Der Ausschuss ist zunächst für die Erstellung von Abwicklungsplänen (nach den materiellen Vorgaben der „Bank Recovery and Resolution Directive“ – BRRD) für bedeutende und grenzüberschreitend tätige Banken zuständig.

Gerät ein Institut tatsächlich in eine schwere finanzielle Schieflage, kommt zunächst der EZB eine zentrale Aufgabe zu. Sie muss dem SRB in der Regel mitteilen, ob eine Bank abzuwickeln ist. Das SRB ist dann für die Ausarbeitung eines Konzepts zuständig, das die konkrete Abwicklung der betroffenen Bank/Gruppe regelt.

Das Konzept soll nach der Vorstellung des EU-Gesetzgebers idealerweise auf dem bereits früher erstellten Abwicklungsplan beruhen und wird nach unserem Verständnis innerhalb weniger Tage fertiggestellt werden müssen.

24h || Dieses Konzept ist unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln, die es innerhalb von 24 Stunden mit Beschluss zu billigen hat oder dagegen Einwände erheben kann.

12h || Die Kommission kann auch innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt dem Rat vorschlagen, gegen das Abwicklungskonzept Einwände zu erheben. Der Rat kann dann sogar eine Abwicklung durch den SRM ablehnen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. In diesem Fall hat eine Abwicklung rein nach nationalen Regeln zu erfolgen.

Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Abwicklung insbesondere zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in der EU, zum Schutz der Steuerzahler und zur Aufrechterhaltung kritischer Funktionen notwendig und verhältnismäßig ist.

Würde ein gewöhnliches Insolvenzverfahren die Abwicklungsziele des SRM im selben Ausmaß erreichen, liegt kein öffentliches Interesse vor. Das Abwicklungskonzept des SRB tritt hingegen automatisch in Kraft, wenn Rat und Kommission nicht fristgerecht begründete Einwände erheben (sg „silent approval“).

8h || Werden fristgerecht Einwände erhoben, hat der Ausschuss das Abwicklungskonzept innerhalb von 8 Stunden entsprechend zu ändern. Die tatsächliche Abwicklung erfolgt schließlich durch die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden auf Basis des Abwicklungskonzepts, wobei das SRB die Umsetzung genau zu überwachen hat.

# Der einheitliche Abwicklungsfonds (SRF)

Die zweite Komponente des SRM umfasst die Einrichtung eines von den Banken ex ante zu finanzierenden, europäischen Abwicklungsfonds (SRF). Seine Mittel sollen genutzt werden, wenn eine Verlusttragung durch Investoren / Gläubiger der Bank allein nicht ausreicht und zur Abwicklung weitere externe Mittel benötigt werden.

Der SRF ist per 1. Januar 2016 einzurichten und soll bis Ende 2024 eine Zielausstattung von zumindest 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller teilnehmenden Mitgliedsländer aufbauen, die von den Banken nach Risikogesichtspunkten geleistet werden müssen. Das entspricht aus heutiger Sicht rund EUR 55 Milliarden.

Während der 8-jährigen Übergangszeit umfasst der Fonds nationale Teilfonds, deren Ressourcen schrittweise zusammengeführt werden sollen. Im ersten Jahr können bis zu 40 Prozent der Gelder vergemeinschaftet werden, im dritten Jahr bereits 70 Prozent.

Reichen die vorhandenen Fondsgelder nicht aus, um eine Bank abzuwickeln, kann das SRB von den Banken jährliche „Nachschüsse“ verlangen, die das 3-fache der jährlichen ex-ante-Beiträge nicht übersteigen dürfen.

Zwei wichtige Finanzierungsaspekte, die in der öffentlichen Debatte oftmals übersehen werden: am Markt können Kredite zur Finanzierung des SRF aufgenommen werden und als ultima ratio scheinen auch Mittel aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und den Mitgliedstaaten denkbar (so genannter „backstop“).