Bankenunion Update Kann das Zusammenspiel ernsthaft funktionieren?

Bernd Fletzberger und Markus Schuller

Bernd Fletzberger und Markus Schuller

Am 20. März 2014 haben sich Rat und Europäisches Parlament auf die Ausgestaltung des SRM, dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken, geeinigt. Er stellt die zweite, essentielle Säule der europäischen Bankenunion dar.

Ziel des SRM ist es, finanziell in Schieflage geratene Banken möglichst ohne oder zumindest nur mit geringen Kosten für die Steuerzahler abzuwickeln. Ohne den SRM wäre die erste Säule der Bankenunion, der am 4. November 2014 in Betrieb gehende einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM), ohne Nutzen, weil dann trotz einheitlicher EZB-Beaufsichtigung marode Banken weiterhin vom betroffenen Sitzstaat abgewickelt werden müssten.

Eine Einflussnahme der nationalen Politik auf Abwicklungsprozesse und -konditionen wäre kaum zu verhindern. Es ist aber ein Kernanliegen des SRM, die in der Vergangenheit schädliche Verbindung zwischen Nationalstaaten und Banken zu zerschlagen.

# Die rechtliche Basis

Der Abwicklungsmechanismus basiert auf einer EU-Verordnung, die zwei Komponenten beinhaltet:
# den einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“ – SRM) und
# den gemeinsamen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“ – SRF)
Um den Transfer von national einzuhebenden Geldern in den SRF zu bewerkstelligen, wurde zudem eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeschlossen („Intergovernmental Agreement“, dazu unten).

Am 15. April 2014 hat das Plenum des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zum oben erwähnten politischen Kompromiss beschlossen. Der Rat muss den SRM noch formal durchwinken. Demnach soll die neu einzurichtende einheitliche Abwicklungsbehörde (dazu gleich mehr) ihre Arbeit bereits am 1. Januar 2015 aufnehmen.

Der Abwicklungsmechanismus soll dann am 1. Januar 2016 operativ werden. Bis dahin bleiben die nationalen Abwicklungsregime, mit der Einschränkung, dass die Kommission Beihilfengenehmigungen bereits seit August 2013 von der Einbeziehung privater Investoren abhängig macht, anwendbar.

# Reichweite des SRM

Der SRM gilt, wie der SSM, prinzipiell nur für den Euroraum. Andere EU-Mitgliedstaaten, die sich dem SSM auf freiwilliger Basis angeschlossen haben, werden aber automatisch auch SRM-Mitglied.

Der neu einzurichtende europäische Abwicklungsausschuss (SRB, dazu gleich mehr) soll für die Liquidation aller Banken verantwortlich sein, wobei es wie beim SSM zu einer Teilung der Zuständigkeiten zwischen SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden kommen wird.

Das SRB wird für jene Institute, die der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für grenzüberschreitende Banken sowie für Fälle, in welchen Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds in Anspruch genommen werden, zuständig sein. Für die übrigen Kreditinstitute bleiben die nationalen Abwicklungsbehörden verantwortlich, solange das SRB die Abwicklungskompetenz nicht an sich zieht.

# Organisation des SRM

Der SRM basiert auf einer – kompliziert anmutenden – Zusammenarbeit mehrerer nationaler und europäischer Behörden, namentlich dem neu zu schaffenden Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) und dem Abwicklungsfonds (SRF), der EZB, der Europäischen Kommission, dem Rat und den nationalen Abwicklungsbehörden.

Dem SRB kommt bei der Abwicklung eine zentrale Rolle zu. Es setzt sich aus dem Vorsitzenden, vier weiteren Vollzeitmitgliedern und jeweils einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen.

Die Mitglieder sind auf Vorschlag der EU-Kommission vom EU-Parlament zu genehmigen und in der Folge vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu bestellen. Jedes SRB-Mitglied hat eine Stimme. EZB und Kommission können jeweils einen Beobachter entsenden.

Abwicklungen von Instituten werden in der Regel in den Exekutivsitzungen beschlossen, an denen nur der Vorsitzende und die vier Vollzeitmitglieder teilnehmen. Ausnahmsweise ist das Plenum mit konkreten Abwicklungsfällen zu befassen, wenn eine Unterstützung in Höhe von mehr als 5 Milliarden Euro durch den Abwicklungsfonds erforderlich ist.