Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle Bafin veröffentlicht überarbeitetes Rundschreiben

Tür an einem Gebäude der Bafin in Bonn

Tür an einem Gebäude der Bafin in Bonn: Die Bafin hat ein neues Verwahrstellen-Rundschreiben veröffentlicht. Foto: imago images / Winfried Rothermel

Es gibt ein neues Verwahrstellen-Rundschreiben der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) angesiedelten Wertpapieraufsicht. Die Marktwächter haben das Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Abschnitt 1 Kapitel 3 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) überarbeitet und die neue Fassung veröffentlicht.

Anlass für die Überarbeitung des Verwahrstellen-Rundschreibens ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 (Ogaw V Level-2-Verordnung), die am 13. April 2016 in Kraft getreten ist und seit dem 13. Oktober 2016 angewendet wird.

Auf Nachfrage des „private banking magazins“ nannte eine Sprecherin der Bafin Gründe für das neue Rundschreiben. Sie wies darauf hin, dass die Aufseher im überarbeiteten Rundschreiben unter anderem bei den Vorgaben zur getrennten Verwahrung von Vermögensgegenständen des Fonds und solchen der Verwahrstelle auf Ebene des ersten Unterverwahrers Anpassungen vorgenommen hätten. Und weiter nannte Sie folgende Punkte: 

  • Aufnahme der Merkmale einer Drei-Punkte-Erklärung, an der im Hinblick auf ausländische Unterverwahrer ausdrücklich festgehalten wird.
  • Ausweitung der in den (Unter-)Verwahrverträgen zu berücksichtigenden gesetzlichen Pflichten (Paragraphen 73, 82 KAGB und Artikel 15 Abs. 3 OGAW V Level-2-Verordnung, Artikel 98 Absatz 3 AIFM Level-2-Verordnung).
  • Klarstellung, dass die Verwahrstelle auch bei der erfolgsabhängigen Vergütung deren konkrete Berechnung im Einzelfall nachvollziehen muss.
  • Aufnahme einer Regelung, wonach der Verwahrstellenvertrag möglichst detaillierte Regelungen zum Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle enthalten soll. Hierbei ist unter anderem abschließend im Vertrag festzulegen, wann die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Zurverfügungstellung von Informationen oder Unterlagen einen Aufwendungsersatz verlangen kann.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen