Pünktlich zum Jahreswechsel hat die Bafin zwei Rundschreiben veröffentlicht, die Mindestanforderungen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVs), wie Pensionsfonds oder -kassen, näher erläutern.
Im Rundschreiben 8/2020, das zum 1. Juni 2021 in Kraft tritt, geht es um aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation (kurz MaGo) von EbAVs. Es legt dar, wie Pensionskassen & Co. ihre Geschäftsorganisation gemäß den Paragrafen 23 ff. in Verbindung mit den Paragrafen 234a ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ausgestalten sollen.
So erläuetert das Rundschreiben beispielsweise, wie die in Bezug auf das Proportionalitätsprinzip gesetzlich zusätzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ auszulegen sind.
Das Schreiben gibt ebenfalls genauere Hinweise, wie verantwortliche Personen einer EbAV, die schwere Unregelmäßigkeiten in ihrem Verantwortungsbereich erkannt haben, dies zu melden haben. Die Bafin konkretisiert Inhalt, Umfang, Adressaten sowie Zeitpunkt einer solchen verpflichtenden Meldung.
Im Rundschreiben 9/2020, das bereits seit Veröffentlichung am 30. Dezember 2020 gilt, erläutert die Finanzdienstleistungsaufsicht, wie die Vorschriften zur eigenen Risikobeurteilung (ERB) für EbAVs gemäß Paragraf 234d VAG zu interpretieren sind. Sie gelten sowohl für Pensionskassen als auch aufgrund von Paragraf 237 VAG für Pensionsfonds. Das Schreiben geht unter anderem auch darauf ein, wann der Bafin erstmalig ein ERB-Bericht vorzulegen ist.