Honorarberatung ist nicht gleich Honorarberatung – warum Paragraf 34h der Gewerbeordnung (GewO) und Paragraf 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zwei völlig unterschiedliche Beratungswelten sind
Der Begriff „Honorarberatung" genießt in Deutschland einen guten Ruf – und ist zugleich einer der am meisten missverstandenen Begriffe im Finanzmarkt. Selbst innerhalb der Branche werden grundlegende Unterschiede zwischen den bestehenden Zulassungsarten regelmäßig falsch eingeordnet. Für Verbraucher ist die Lage nahezu unüberschaubar. Das Ergebnis: Ein Sammelbegriff, der Erwartungen weckt, die rechtlich und inhaltlich oft nicht erfüllt werden können.
Im Kern geht es um zwei völlig unterschiedliche regulatorische Welten: den Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h der Gewerbeordnung (GewO) und den unabhängigen Honorar-Anlageberater nach Paragraf 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) in Verbindung mit Paragraf 93 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Beide arbeiten auf Honorarbasis – doch in Bezug auf Anlegerschutz, Produktspektrum, Haftung, Aufsicht und Zielgruppe trennen sie Welten.
Honorarberatung ist kein Versicherungsbegriff
Zunächst ein grundlegender Punkt: „Honorarberatung" ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Es handelt sich um ein umgangssprachliches Kunstwort, das weder im WpHG noch in der GewO eindeutig definiert ist. Genau hier beginnt das Problem.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Honorarberatung auf Versicherungen reduziert wird. Nettopolicen, Tarifoptimierungen oder Courtageverzichte werden oft als Beleg für Unabhängigkeit angeführt. Damit hat man aber noch lange keine unabhängige Wertpapier-Anlageberatung. Im Gegenteil: Die BaFin hat den Netto-Versicherungsmarkt jüngst deutlich kritisiert – u. a. wegen Transparenzdefiziten und Schwächen bei der Nutzenprüfung.
Das ist ein weiteres Indiz, die Begriffe nicht zu vermengen. Honorarberatung ist in erster Linie ein Wertpapier-Thema, kein Versicherungsprodukt, denn Versicherungen sind kein Kapitalmarktprodukt im Sinne des WpHG. Die eigentlichen Fehlentwicklungen der Vergangenheit – produktgetriebene Empfehlungen, intransparente Kostenstrukturen, Kickbacks, Innenprovisionen und eine unzureichende Aufklärung über Risiken – lagen nicht im Versicherungsbereich, sondern in der Kapitalanlage. Genau dort setzt die Honorar-Anlageberatung an, denn die regulatorische Antwort darauf war nicht die Erfindung neuer Versicherungsmodelle, sondern die Schaffung einer echten, unabhängigen Anlageberatung.
Paragraf 34h GewO – Honorar ja, aber im Gewerberecht
Wer die tatsächlichen Unterschiede verstehen will, muss die zwei Rechtswelten auseinanderhalten: Paragraf 34h GewO (IHK-Zulassung) und Paragraf 15 WpIG/Paragraf 93 WpHG (BaFin-Zulassung). Der Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO ist im Gewerberecht verortet. Er darf zu bestimmten Finanzanlagen beraten, erhält hierfür ein Honorar vom Kunden und keine Provision vom Produktgeber. Das klingt auf den ersten Blick unabhängig – ist es jedoch nur eingeschränkt.
Zum einen ist der Paragraf 34h historisch aus dem Vermittlerrecht entstanden. Die Aufsicht erfolgt nicht durch die BaFin, sondern durch Gewerbeämter bzw. Industrie- und Handelskammern (IHK). Zum anderen ist der Produktumfang begrenzt. Vor allem aber: Die regulatorischen Anforderungen an Organisation, Haftung, Interessenkonfliktmanagement und Kapitalmarktexpertise unterscheiden sich fundamental von denen der Wertpapieraufsicht.
Der Paragraf 34h ist daher keine Kapitalmarkt-Zulassung, sondern eine besondere Ausprägung der gewerblichen Finanzanlagenberatung. Sie kann provisionsfrei sein – sie ist aber nicht das, was der europäische Gesetzgeber unter unabhängiger Anlageberatung versteht.
Für welchen Anlegertyp kann Paragraf 34h passen?
Der Paragraf 34h kann für bestimmte Beratungssituationen eine sinnvolle Lösung darstellen. Er eignet sich insbesondere für Anleger mit überschaubaren Vermögensstrukturen und klar umrissenen Produktwünschen, etwa wenn es um einzelne Fonds oder ausgewählte Beteiligungen geht. Auch bei Depots mit geringer Komplexität oder dann, wenn primär eine punktuelle, anlassbezogene Beratung und nicht die Entwicklung einer umfassenden Kapitalmarktstrategie im Vordergrund steht, kann dieses Modell passend sein. Gleiches gilt für Berater, die bewusst nicht das gesamte Kapitalmarktspektrum abdecken wollen oder können und ihren Beratungsschwerpunkt auf einen klar begrenzten Produktausschnitt legen.
