Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung und Macomp Was Vermögensverwalter zur variablen Vergütung wissen müssen

Die Rechtsanwälte Peter Frey und Jörg Streißle von Annerton:

Die Rechtsanwälte Peter Frey (l.) und Jörg Streißle von Annerton: „Angesichts der Fülle der Kriterien beider Regelungswerke, die Angemessenheit sicherstellen sollen, nimmt es sich geradezu als Bonmot aus, wenn die Macomp ausdrücklich vorgibt, dass Vergütungsgrundsätze und -verfahren „nicht unnötig kompliziert sein“ dürfen.“ Foto: Annerton

Im Januar 2024 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung, kurz WpIVergV. Kurz darauf fasste sie den besonderen Teil BT 8 der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (Macomp) neu. Damit setzte die Bafin die Leitlinien zu einigen Aspekten der Mifid-II-Vergütungsanforderungen der European Securities and Markets Authority (Esma) um.

Hinter diesen Anpassungen verbirgt sich etwas, was für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also sowohl Vermögensverwalter als auch Kreditinstitute, wichtig ist: Mit diesen Regelwerken justiert die Finanzaufsicht den aufsichtlichen Rahmen für die formellen und materiellen Anforderungen an die Vergütungssysteme neu. Insbesondere hinsichtlich der Auszahlung variabler Vergütungen warten die neuen Regelwerke mit Überraschungen auf.

Der Anwendungsbereich der neuen WpIVergV beschränkt sich auf mittlere Wertpapierinstitute. Für Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute gilt weiterhin die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV). Das Regelungswerk der Macomp zu Vergütungssystemen müssen hingegen alle Wertpapierdienstleister beachten – mithin alle Wertpapierinstitute, ungeachtet ihrer Größe, und auch Kreditinstitute. Regelungen der WpIVergV und InstitutsVergV gehen jedoch vor.

Unterschiedliche Anwendungsbereiche

Der Anwendungsbereich der WpIVergV in den Unternehmen erstreckt sich nur auf sogenannte Risikoträger. Hierbei unterscheidet sich die WpIVergV von der InstitutsVergV, die zunächst allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme aller Mitarbeiter formuliert. Nur für Risikoträger bedeutender Institute präzisiert sie diese Anforderungen dann näher.

Aber was verbirgt sich hinter dem Begriff der Risikoträger? Risikoträger im Sinne der WpIVergV sind zunächst die Geschäftsleiter. Dazu kommen sämtliche Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt. Welche Funktionen im Einzelnen unter diese Definition fallen, ist mittels einer Risikoanalyse unternehmensspezifisch zu ermitteln.

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