private banking magazin: Die Bafin hat bei der Deutsche Finance Group einen Sonderbeauftragten eingesetzt und umfangreiche Auskünfte angefordert. Wie ungewöhnlich ist ein solcher Schritt?
Christian Conreder: Dieser Schritt ist unzweifelhaft als ungewöhnlich zu bezeichnen, weil es sich um den ersten bekannten Fall der Einsetzung eines Sonderbeauftragten nach § 40a KAGB handelt. Die Regelung wurde erst mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz am 16. April 2026 neu in das KAGB eingeführt.
Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an professionelle Investoren. Bitte melden Sie sich daher einmal kurz an und machen einige berufliche Angaben. Geht ganz schnell und ist selbstverständlich kostenlos.
private banking magazin: Die Bafin hat bei der Deutsche Finance Group einen Sonderbeauftragten eingesetzt und umfangreiche Auskünfte angefordert. Wie ungewöhnlich ist ein solcher Schritt?
Christian Conreder: Dieser Schritt ist unzweifelhaft als ungewöhnlich zu bezeichnen, weil es sich um den ersten bekannten Fall der Einsetzung eines Sonderbeauftragten nach § 40a KAGB handelt. Die Regelung wurde erst mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz am 16. April 2026 neu in das KAGB eingeführt.
Die Aufsicht nennt bislang keine konkreten Vorwürfe. Welche Punkte müssen aus rechtlicher Sicht vorliegen, damit die Bafin zu solchen Maßnahmen greift?
Conreder: Die Einsetzung eines Sonderbeauftragten ist ein vom Gesetzgeber ausdrücklich als Aufsichtsinstrument mit überwiegend präventivem Charakter verstandenes Mittel. Daher gibt es keinen strikten Katalog an Gründen. Es lassen sich aber an den unterschiedlichen Befugnissen in § 40c Abs. 1 Nr. 1-7 KAGB gewisse Regelbeispiele für diese Maßnahme festmachen.
Um die Wirksamkeit dieses präventiven Aufsichtsinstruments nicht zu unterlaufen, sind die Beispiele indes nicht abschließend. Aus den Gesetzesbegründungen geht hervor, dass gerade daher bei der Abwägung über die Verhängung dieser Maßnahme dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zufällt.
Was unterscheidet dieses Vorgehen von einer routinemäßigen aufsichtsrechtlichen Prüfung?
Conreder: Auskunftsanfragen der Bafin nach § 14 I KAGB können jederzeit erfolgen und sind auch keine Seltenheit. Die Einsetzung eines Sonderbeauftragten ist mit Sicherheit eine weitere Eskalationsstufe. Auch wenn Stand jetzt keine konkreten Vorwürfe im Raum stehen, wird durch den Sonderbeauftragten sichergestellt, dass intern den Auskunftspflichten aus § 14 KAGB nachgekommen wird und es nicht zu Verzögerungen oder Verkürzungen dieser Pflichten kommt.
Eine externe Person zu benennen, die zu einem späteren Zeitpunkt auch Organ- und Kontrollrechte im Unternehmen übernehmen kann, schafft selbstverständlich eine gewisse Drohkulisse. Dieser Wirkung dürfte sich die Bafin auch bewusst sein.
Welche Pflichten sind für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft besonders herausfordernd und welche Unterschiede gibt es dabei zwischen institutionellen Portfolios und Publikumsfonds?
Conreder: Die Erstellung von Jahresabschlüssen stellt für Kapitalverwaltungsgesellschaften regelmäßig eine große Herausforderung dar, insbesondere wenn sie für zahlreiche Gesellschaften in mehreren Jurisdiktionen erfolgen muss. Bei Publikumsfonds sind die regulatorischen Pflichten noch höher, wodurch die Compliance-Anforderungen weiter steigen.
Die Bafin hat nahezu zeitgleich auch bei Berenberg hart eingegriffen. Beobachten wir derzeit eine neue Eingriffsbereitschaft der Aufsicht?
Conreder: Spätestens seit dem Wirecard-Skandal und seit dem Amtsantritt Mark Bransons als Bafin-Präsident lässt sich eine größere Schärfe der Aufsichtsbehörden feststellen – auch bei der Wahl der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
Welche Konsequenzen drohen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls aufsichtsrechtlich beanstandete Defizite nicht behoben werden?
Conreder: In letzter Konsequenz droht der Verlust der Lizenz nach § 39 Abs. 3 KAGB. In der Folge erlischt nach § 39 Abs. 5 KAGB das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Investmentvermögen zu verwalten.
Was bedeutet die Bestellung eines Sonderbeauftragten praktisch für das Tagesgeschäft, für Investoren und für die laufende Fondsverwaltung?
Conreder: Die Veröffentlichung schweigt zum genauen Aufgabenkreis des eingesetzten Sonderbeauftragten. Naheliegenderweise tritt dieser lediglich in einer überwachenden Funktion auf, um zu gewährleisten, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anweisungen der Bafin zur Auskunftserteilung und Einsicht in Unterlagen nachkommt.
Für das Tagesgeschäft der Gesellschaft und die Anleger ändert sich zunächst nichts, da zum jetzigen Zeitpunkt keine organschaftlichen Befugnisse beim Sonderbeauftragten liegen. Die Maßnahme ist darüber hinaus zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig und kann von der DF Group gerichtlich angefochten werden.
Welche Schlüsse sollten Fondsanbieter aus den beiden Eingriffen der Bafin ziehen?
Conreder: Fondsanbieter sollten daraus ableiten, dass die konsequente Implementierung und fortlaufende Weiterentwicklung von Compliance-Strukturen künftig noch wichtiger sein wird, als es ohnehin schon ist.
Über den Interviewten:
Rechtsanwalt Christian Conreder ist Partner und Praxisgruppenleiter Banking & Finance sowie Mitglied des Center of Excellence Private Equity bei der Beratungsgesellschaft Rödl. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, in den Bereichen des Investment- und Kapitalanlagerechts. Weiterhin ist der promovierte Jurist auf das Zahlungsverkehrsrecht spezialisiert. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern, Vermögensverwaltern und Family Offices berät Conreder Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und Fintechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.