Bafin an Bord Warum bei Club Deals Vorsicht geboten ist

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Soll jedoch ein Stimmrechtsanteil von mehr als 50 Prozent an dem Beteiligungsunternehmen erworben werden, bestehen weitreichende Offenlegungspflichten gegenüber dem Beteiligungsunternehmen, dessen Anteilseignern und Arbeitnehmern. Ferner muss die den Spezial-AIF verwaltende KVG sich zeitweise einer Einflussnahme auf größere Beteiligungsunternehmen enthalten. So darf sie zeitweise weder Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Beteiligungsunternehmen anstrengen oder zulassen.

Grundsätzlich unterliegen Spezial-AIF einer Erlaubnispflicht durch die Bafin. Für die KVG mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland genügt hingegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Registrierung. So darf sie beispielsweise ausschließlich Spezial-AIF verwalten, wobei die verwalteten Vermögensgegenstände den Wert von 100 Millionen Euro mit Leverage oder 500 Millionen Euro ohne Leverage nicht übersteigen dürfen. Weiter reicht eine Registrierung aus, wenn die KVG in Deutschland aufgelegte geschlossene Publikums-AIF verwaltet, deren Anteile von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden und die Vermögensgegenstände mit Leverage insgesamt den Betrag von 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Eine Registrierung bedeutet im Gegensatz zur Erlaubnispflicht eine deutliche Privilegierung, sind diese KVGs doch von einer Vielzahl von Vorschriften befreit. Allerdings sind KVGs nicht der Aufsicht der Bafin entzogen, da auch sie bestimmten Berichtspflichten unterliegen.

Investment-AG als Alternative

Mit der Investment-AG steht eine Alternative zur gebräuchlichen Investment-KG für einen Spezial-AIF zur Verfügung. Sie verbindet die Vorteile des Spezial-AIF als Sondervermögen mit den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel die haftungsrechtliche Abschirmwirkung der Investoren. Das Investmentvermögen der Investment-AG wird in sogenannte Teilgesellschaftsvermögen (TGVs) unterteilt, wobei diese wie Sondervermögen vermögens- und haftungsrechtlich voneinander getrennt sind. Vorteil ist, dass die verschiedenen Investoren über das gemeinsame Investmentvehikel trotzdem in Sachen Risiko unterschiedlich investieren können. So wird diese Rechtsform zunehmend im Rahmen der Family-Office-Strukturierung genutzt. Die Investment-AG ist mit einer Sicav-Struktur nach französischem oder luxemburgischem Recht vergleichbar. Die genannten regulatorischen Anforderungen an einen Spezial-AIF bleiben unverändert.

Schlanke Clubs

Der Investment-Club ist eine von der Bafin anerkannte Ausnahme zum regulierten Investmentvermögen. Er ist weitaus weniger aufwendig als die reine Registrierung einer KVG. Zwar bietet die Bafin in ihren Stellungnahmen noch keine befriedigende Rechtssicherheit. Sie lässt aber die Möglichkeit zu, dass bei Investment-Clubs das im KAGB für das Vorliegen eines Investmentvermögens genannte Tatbestandsmerkmal des „Einsammelns von Kapital durch den Organismus“ fehlen kann.

In ihrem Merkblatt „Investment-Clubs“ gibt die Bafin Hinweise zur Erlaubnisfreiheit nach dem Kreditwesengesetz. Diese Parameter sind auch auf das KAGB anwendbar. Die Aufsicht betont aber, dass die aufgeführten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Investment-Club-Konstellation eng auszulegen sind und hierunter nur Vereinigungen von natürlichen Personen zu verstehen sind, die sich für die Anlage ihres privaten Vermögens zusammengefunden haben. Kein Mitglied dürfe gewerbsmäßig angeworben worden sein, und der Pool müsse zugleich davon absehen, weitere Mitglieder gewerbsmäßig anzuwerben. Ein eigeninitiatives Zusammenfinden der Investoren und keine gewerbliche Anwerbung liegt vor, wenn die Gründung des Pools eigenständig durch die Investoren erfolgt und nicht von der Gesellschaft vorgegeben wird.

Kriterien der Erlaubnisfreiheit

Für die Erlaubnisfreiheit eines Investment-Clubs macht die Bafin im Merkblatt verschiedene Vorgaben: So ist die Anzahl der Mitglieder auf 50 beschränkt, während die Summe aller eingezahlten Gelder 500.000 Euro nicht überschreiten darf. Weiter muss der Investment-Club der Inhaber der Konten und Depots sowie der Geschäftsführer aus den Reihen der Mitglieder gewählt sein. Er muss zudem jederzeit von der Mehrheit der Mitglieder abwählbar sein, darf sich seine Tätigkeit nicht vergüten lassen und nicht zugleich Geschäftsführer in einem anderen Investment-Club sein. Das einzelne Mitglied muss seine Mitgliedschaft jederzeit – auch ohne wichtigen Grund – kündigen dürfen.