Bafin äußert sich zu ICOs Sind Token Finanzinstrumente?

Gebäude der Bafin in Frankfurt am Main. Die Finanzaufsichtsberhörde hat eine Stellungnahme zu Initial Coin Offerings und sogenannten Token veröffentlicht.

Gebäude der Bafin in Frankfurt am Main. Die Finanzaufsichtsberhörde hat eine Stellungnahme zu Initial Coin Offerings und sogenannten Token veröffentlicht. Foto: Bafin

Immer mehr Anbieter veranstalten sogenannte Initial Coin Offerings, kurz ICO. Seit vergangenem Oktober springen auch deutsche Unternehmen auf den Zug der virtuellen Finanzierungen per Blockchain-Technologie auf.

Bei einem ICO erhalten Kunden für reales Geld einen zunächst virtuellen Gegenwert, auch Token genannt. Dahinter können Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether stecken. In dem Fall wird statt Token oft der Begriff Coin verwendet. Als Gegenwert für Token sind aber auch zum Beispiel Dienstleistungen erhältlich – oder das Anrecht auf ein Produkt, das es erst in Zukunft geben wird, da es sich noch in der Entwicklung befindet.

Der Krypto-Boom hat auch die deutsche Finanzaufsicht auf den Plan gerufen. In einem Hinweisschreiben hat sich die Bafin jetzt zu ICOs und den dabei verkauften Token geäußert. Die nicht ganz profane Frage, die die Finanzaufsehen zu beantworten versuchen: Sollen Token als Finanzinstrumente oder als Wertpapiere eingestuft werden?

Das sagt die Bafin

Worum es sich bei bei Token genau handle, ob um ein Wertpapier, einen Anteil an einem Investmentvermögen oder um eine Vermögensanlage, hänge an der jeweiligen Ausgestaltung. Token könnten auch Basiswert für derivative Geschäfte sein, so die Bafin.

Um ein Wertpapier handele es sich etwa, wenn Token übertragbar oder am Markt, auch auf Kryprowährungsplattformen, handelbar sind. Oder wenn der Käufer sich ins Unternehmen einkauft und gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Ansprüche erwirbt.

Hier geht es zum Hinweisschreiben der Bafin >>

Unter Umständen kann ein Token-Verkauf ein Bankgeschäft oder eine sonstige Finanzdienstleistung sein, etwa eine Anlagevermittlung. In dem Fall müssen sich die Anbieter zuvor auf jeden Fall eine Erlaubnis der Finanzaufsicht einholen. Andernfalls drohen Geldstrafen und schlimmstenfalls sogar eine bis zu fünfjährige Gefängnisstrafe, warnt die Finanzaufsicht.

Ob Token nun Finanzinstrumente im Sinne des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) oder der Richtlinie Mifid II sind – oder ob es sich um Wertpapiere nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder  eine Vermögensanlage nach Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt - das verspricht die Bafin in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Wer ein ICO in Angriff nehmen möchte, sollte im Vorfeld besser noch einmal nachfragen.

Auch die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Esma hat bereits auf diese Pflicht hingewiesen: Token-Anbieter sollten den gesetzlichen Rahmen im Vorfeld sehr gründlich analysieren.

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