Informationsaustausch über Finanzkonten Der Steuerzahler wird gläsern

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In diesen Fällen müssen die Finanzinstitute prüfen, wer hinter dem Rechtsträger steht. Dabei muss das Finanzinstitut die verwahrten Informationen darauf hin auswerten, ob hinter dem Rechtsträger eine Person steht, die in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist. Stichtag für die zu meldenden Daten ist der 31. Dezember 2016.  

Eine Selbstanzeige könnte nach dem erfolgten automatischen Datenaustausch nicht mehr strafbefreiend möglich sein. Schließlich ist diese nur wirksam, solange kein sogenannter Sperrgrund vorliegt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist unter anderem dann nicht möglich, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt ist.

Im Rahmen des bereits erfolgten Datenaustauschs könnte also der Sperrgrund der Tatentdeckung eingreifen. Grundsätzlich wird in der steuerstrafrechtlichen Literatur aber davon ausgegangen, dass die aus dem automatischen Datenaustausch übermittelten Daten zunächst mit der Steuerakte des Steuerpflichtigen abgeglichen worden sein müssen.

Nicht vorherzusagen ist, wie lange es in der Praxis tatsächlich dauern wird, bis das für den automatischen Datenaustausch zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Daten an die einzelnen Veranlagungsfinanzämter weitergereicht hat und dort ein Abgleich mit den Steuerakten vorgenommen werden kann.

So ergab eine Anfrage der „Wirtschaftswoche“ an das Bundesfinanzministerium, dass der AIA mit Problemen zu kämpfen hat. „Die ersten Daten werden wir Anfang 2019 an die Finanzämter versenden können“, zitiert die „Wirtschaftswoche“ den Steuerabteilungsleiter im Bundesfinanzministerium Michael Sell. Zwar hätten die ersten von 102 Ländern, die am weltweiten Informationsaustausch von Steuerdaten teilnehmen wollen, damit begonnen, Datensätze an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zu senden.

Allerdings erweise sich das Zuordnen der „Millionen von Datensätzen“ von deutschen Steuerbürgern aus dem Ausland  an die zuständigen Finanzämter vor Ort als Problem, so Sell. Derzeit seien Arbeitsgruppen unter Federführung von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen damit beschäftigt, Lösungen für den Weitertransport der Daten innerhalb Deutschlands zu finden. Wer Auslandsvermögen noch nicht gegenüber den deutschen Steuerbehörden aufgedeckt hat, hat somit nun die allerletzte Möglichkeit zur Selbstanzeige.

 

Über den Autor:
Helge Schubert ist Rechtsanwalt, Steuerberater sowie Fachanwalt für Steuerrecht und als Partner in der Kanzlei Rose & Partner in Hamburg tätig. Er berät Privatpersonen und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Steuergestaltung, Steuerstreit und Steuerstrafrecht. Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Steuerstrafrecht ist die Selbstanzeigenberatung, der seiner steuergestaltenden Arbeit bildet die steueroptimierte Vermögensnachfolge und Strukturierung von Unternehmensverkäufen und das nationale wie internationale Erbschaftssteuerrecht.

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