Ausweg statt Torschlusspanik Das Hintertürchen der geschätzten Selbstanzeige

Richard Lechner ist Steuerberater, Aufsichtsratsvorsitzender einer AG, Autor und Redner

Richard Lechner ist Steuerberater, Aufsichtsratsvorsitzender einer AG, Autor und Redner

Der Fall Hoeneß hat die Folgen einer falsch abgegebenen Selbstanzeige deutlich aufgezeigt. Die Straffreiheit kann nur erreicht werden, wenn sich der Steuerhinterzieher eng an die durch den Gesetzgeber gemachten Vorschriften hält.

Die Voraussetzungen wurden bereits skizziert: Dem Finanzamt müssen im Falle einer Selbstanzeige alle für die Aufklärung nötigen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wird schon ein Detail bewusst oder aus Versehen unterschlagen, ist die Selbstanzeige ungültig.

Die Zahl der Selbstanzeigen ist in diesem Jahr drastisch gestiegen. Die Aussicht, ab 1 Januar 2015 härter für ihre Straftaten belangt zu werden, hat viele Steuerhinterzieher dazu veranlasst, sich zu stellen. Das Jahr geht bekanntermaßen bald dem Ende zu. Torschlusspanik greift um sich.

Selbstanzeige noch möglich

Eine Selbstanzeige ist angesichts der näher rückenden Deadline aber immer noch möglich. Eine Herausforderung, mit der sich die Steuerberater und -anwälte aber jetzt konfrontiert sehen, ist, an die für die Steuerhinterziehung relevanten Daten zu kommen. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist das kein Problem. Kontostände sind telefonisch schnell erfragt oder allgemeine Informationen über die Art der Anlage eingeholt.

Aber mit einer Selbstanzeige ist doch auch eine genaue Dokumentierung der nicht-versteuerten Einkünfte abzugeben? So die berechtigte Gegenfrage. Ein kleines Hintertürchen lässt der Gesetzgeber dem Hinterzieher: Die Selbstanzeige ist auch in einer geschätzten Form möglich – geschätzte Selbstanzeige ist der Fachbegriff.

Formen der Selbstanzeige

Bei der geschätzten Selbstanzeige werden die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen so genau und konkret wie möglich und auf die entsprechenden Veranlagungszeiträume aufgeteilt angegeben. Wichtig dabei ist, die Grundlagen zu Lasten des Hinterziehers zu schätzen.

Liegen die Bankunterlagen vor, ist es unproblematisch möglich, die Summen entsprechend nach unten zu korrigieren. War die Schätzung der Hinterziehung zu niedrig, legt das Finanzamt die Selbstanzeige als eine Teilselbstanzeige aus. Diese ist dann wirkungslos.

Von dem, was als gestufte Selbstanzeige bezeichnet wird, ist dringend abzuraten. Bei dieser Form der Selbstanzeige wird die Steuerhinterziehung in einem sehr ungenauen und oberflächlichen Maß angegeben. Der Hinterzieher gibt quasi an, Steuern hinterzogen zu haben, kann aber über die genaue Höhe noch nichts aussagen.

Auch das Angebot, eine Zahlenangabe nachzuliefern, lässt das Finanzamt nicht gelten. Diese Form der Selbstanzeige ermöglicht keine Straffreiheit. Die Angaben müssen immer so genau sein, dass sich anhand dieser der Sachverhalt aufklären lässt und die Steuer festzusetzen ist.

Umstrittene Entdeckung durch Steuer-CDs

Eine Selbstanzeige ist – jetzt etwas unterkomplex formuliert – nur möglich, wenn die Steuerstraftat noch nicht im Rahmen einer Prüfung entdeckt oder aufgedeckt wurde. In den vergangenen Jahren tauchten immer wieder die sogenannten Steuer-CDs auf. Es ist umstritten, ob eine Steuerstraftat als entdeckt gibt, wenn ein Finanzamt eine dieser CDs aufkauft und die Medien davon berichten.

Das Land Nordrhein-Westfalen handhabt diesen Themenkomplex bisher im Sinne der Steuerhinterzieher: Mit Bekanntwerden eines Ankaufs einer Steuer-CD gilt in diesem Bundesland die Straftat als nicht entdeckt. Es sei hier aber gewarnt: Die Finanzbehörden anderer Bundesländer können dies durchaus anders handhaben.

Eine letzte Warnung

Die Literatur zum Thema Selbstanzeige ist vielfältig und mancher Steuerhinterzieher kommt auf die Idee, sich eine Selbstanzeige selbst zu basteln. Teils aus Selbstüberschätzung, teils weil er – man mag es irgendwie nicht glauben – sich schämt, seine Straftat vor einem Dritten zuzugeben. Davor sei hier ausdrücklich gewarnt.
Die Verjährung einer Steuerstraftat beginnt mit der Beendigung der Tat. Wann das aber genau der Fall ist, lässt sich nur von einem Fachmann genau ermitteln.


Dies ist der zweite Teil eines Artikels über die Details und etwaige Fallstricke einer Selbstanzeige. Teil 1 lesen Sie hier.


Ein Hinweis:
Die Fakten dieses Artikels sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Er ersetzt kein Beratungsgespräch mit einem zugelassenen Steuerberater. Auch basieren die Informationen in diesem Artikel auf einem sogenannten Referentenentwurf. Das Gesetz tritt erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Änderungen bis dahin sind durchaus möglich.

Über den Autor
Richard Lechner ist seit über 25 Jahren im Bereich des Steuerrechts tätig. Er arbeitete mehrere Jahre als Leiter der Steuerabteilung für eine der größten international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland und gründete 2002 seine eigene Steuerberatungsgesellschaft.

Seine Erfahrungen als Steuerberater, Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft und Business-Experte gibt er als Redner und Berater an Unternehmer und Entscheider weiter. Am 18. September 2014 erscheint sein Buch „Schwarzgeld, Nummernkonten und andere Steuerlügen. Was hinter den Türen einer Steuerkanzlei wirklich passiert“ im Verlag Orell Füssli.


www.steuerberater-lechner.de

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