Aus Sicht eines UHNW-Kunden Steuerliche und andere Stolpersteine bei Krypto-Assets

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Der Coin-Handel im Falle einer Wallet-Verwahrung geschieht dann über den Austausch eines Public Keys  zwischen zwei Parteien. Ausgehend von der Wallet des Senders werden Coins an die öffentliche Adresse des Empfängers versendet. Ein solcher Wallet-to-Wallet-Transfer ermöglicht es aber nicht ohne aufwendige Umwege, eine bestimmte Kryptowährung in eine andere Währung zu tauschen. Auch ist der Prozess, Käufer oder Verkäufer zu finden, sehr mühselig.

Die Börsen schaffen hier Abhilfe, indem sie eine Vielzahl von Käufern und Verkäufern zusammenbringen und gleichzeitig den Austausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen direkt und unmittelbar ermöglichen.

Um dies möglichst effizient bewerkstelligen zu können, verwalten Exchanges eine Vielzahl von Coin-Beständen über zentral verwaltete Wallets für ihre Kunden. Kunden von Exchanges haben hier auch keinen Zugriff auf ihre Private Keys (vereinfacht ein alphanummerisches Passwort, welches Zugang zur eigenen Wallet ermöglicht). Deshalb wird ein Handel durch Auftragsvergabe (Buy- oder Sell-Order) an die Exchange-Plattform durch den Investor durchgeführt. Die Exchange führt dann die notwendigen Schritte zum Ver- beziehungsweise Ankauf von Kryptowährung im Hintergrund durch. Der Händler sieht dann nur das jeweils vom ihm in Auftrag gegebene Resultat, zum Beispiel den Tausch von einer Währung in eine andere.

Solche Aufträge werden grundsätzlich manuell durch den Investor eingegeben. Darüber hinaus bieten einige Börsen Programmierschnittstellen an, über die Investoren automatisierte Trading-Programme generieren können. Dieses sogenannte Bot-Trading ermöglicht es, automatische, beispielsweise durch bestimmte Trigger-Events wie Preisbewegungen ausgelöste Order-Aufträge an die Exchanges zu geben. Gerade das kann unter Umständen zu einem enorm hohen Trading-Volumen führen und ist beim Mandanten abzufragen.

Ferner bieten manche Exchanges die Möglichkeit des sogenannten Margin-Tradings an. Hierdurch kann mit Coins gehandelt werden, die der eigentliche Händler gar nicht selbst besitzt. Der Händler leiht sich die Coins, mit denen er handeln möchte, für eine gewisse Zeit aus. Er kann folglich seinen Einsatz hebeln (Leverage), indem er mit mehr Coins handelt als er eigentlich besitzt. Für diese Leihe zahlt der Händler Zinsen an den Verleiher. Am Ende der Leihdauer muss der Händler entsprechende Coins wieder an den Verleiher zurückgeben.

Steuerliche Einordnung

Aus der oben dargelegten Definition von Kryptowährungen folgt steuerlich, dass Veräußerungsgewinne (und -verluste) aus dem Tausch von Kryptowährungen unter den Voraussetzungen des Paragrafen 23 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind. Das bedeutet grundsätzlich, dass nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist im Privatvermögen bei natürlichen Personen Veräußerungsgewinne (Veräußerungserlös abzüglich Kosten und Anschaffungskosten) steuerfrei und Verluste unbeachtlich sind.

Veräußerungen innerhalb der einjährigen Frist hingegen sind mit dem persönlichen Steuersatz einkommensteuerpflichtig. Die verlängerte Haltefrist sollte bei Kryptowährungen nicht greifen, da diese keinen laufenden Ertrag erzielen, es sei denn, es liegt eine sogenannte Leihe in Form des Verleihs der Coin, vor.

Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der unmittelbare Tausch einer Kryptowährung in Form eines Coins in eine andere Kryptowährung in Form eines Coins, sondern auch der Tausch gegen einen Token oder letztlich eine harte Währung ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sein kann. Setzt ein Steuerpflichtiger einen Coin-Bestand ein, um Waren oder Dienstleistungen im Netz zu kaufen, stellt dies ebenfalls einen Verkauf des Coin-Bestands dar. Veräußerungserlös ist in diesem Fall der Euro-Preis der eingekauften Ware oder Dienstleistung.

Je nach Volumen und Intensität sollte aber im Einzelfall geprüft werden, ob nicht von einem Handel von Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist. Hier läge eine Steuerpflicht unabhängig von etwaigen Haltefristen vor. Hinzu käme eine Gewerbesteuerbelastung. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn die Investments über eine (vermögensverwaltende) Kapitalgesellschaft abgewickelt werden.

Auch für private Direktinvestoren ist aber die Steuerfreiheit nach Paragraf 23 EStG in der Praxis eher der Ausnahmefall, da die Erfahrung zeigt, dass die betreffenden Investoren sehr kurzfristig ihre Bestände umschichten.

Einen Sonderfall bildet beschriebenes Margin Trading. Dabei stellt sich zum einen die Frage, was der Verleiher für Einkünfte erzielt, zum anderen, ob der Entleiher/Händler in diesem Fall ein privates Veräußerungsgeschäft erzielt und wie sich – bei dieser Wertung – sein Veräußerungsgewinn berechnet (Abzugsfähigkeit der „Zinsen“, Kalkulation der Anschaffungskosten und -Zeitpunkt). Grundsätzlich wäre auch eine Einordnung als sonstige Einkünfte nicht ausgeschlossen.

Aus der Praxis: Der steuerliche Compliance-Aufwand

Gerade der Aspekt des steuerlichen Compliance-Aufwands verdeutlicht, vor welchen Herausforderungen der Steuerpflichtige und sein Berater stehen: Wie kann ein Dunkel in das Dickicht an Transaktionen auf unterschiedlichsten Plattformen gebracht werden. Dies gilt unabhängig von der Einordnung als gewerbliche Einkünfte oder als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte muss geklärt werden, ob der einjährige Zeitraum überschritten wurde. Hierfür muss ermittelt werden, wann die getauschten beziehungsweise gehandelten Coins angeschafft wurden.

Dabei ist zu beachten, dass selbstgeschürfte Coins nicht angeschafft beziehungsweise erworben wurden. Gibt es also solche Bestände, ist deren Verwendung – unabhängig von den mit dem Schürfen verbundenen steuerlichen Fragen – steuerfrei. Anders ist dies nur, wenn das Mining nicht nur gelegentlich, sondern im gewerblichen Rahmen erfolgt.

Klärungsbedarf lösen Fälle aus, in denen kein schlichter Ankauf, sondern der Erwerb eines sogenannten Gratis-Coins, beispielsweise im Rahmen eines Airdrops oder Hard Fork, vorliegt. Hier muss danach differenziert werden, ob der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat.