Asset Protection Vermögensschutz Made in Liechtenstein

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Unterschiede Deutschland – Liechtenstein: Modernes Gesellschafts- und Stiftungsrecht

Anders die Situation in Liechtenstein: Hierzu ist auf die Rolle des Landes als Standort für vertragliche und gesellschaftsrechtliche Strukturen zum Vermögensschutz einzugehen, die einen weiten Gestaltungsspielraum nach individuellen Vorstellungen zulassen. Der gesetzliche Rahmen erlaubt es demjenigen, der sich formal seines Vermögens zugunsten einer juristischen Person, etwa einer Stiftung, begibt, sich weitreichende Einflussmöglichkeiten auf das hingegebene Vermögen zu sichern.

So ist es beispielsweise möglich, dass der Stifter selbst Mitglied des Stiftungsrats ist. Der in Deutschland zwingende Kontrollverlust kann mit diesem Konzept vermieden werden. Dass eine entsprechende Konstruktion steuerlich beim Heimatfinanzamt zu einer ungewünschten Beurteilung führen kann, steht auf einem anderen Blatt und soll hier nicht berücksichtigt werden. 

Auch im Fürstentum Liechtenstein wird Vermögensschutz erst dann effektiv, wenn sich eine Person tatsächlich des entsprechenden Vermögens begibt und es von sich löst. Nur dann kann die gewünschte Sicherheit erlangt werden, die auch vor Behörden und Gerichten anerkannt wird.

Die Trennung vom Vermögen kann dabei zum einen über vertragliche Maßnahmen erfolgen, wobei sich in Liechtenstein insbesondere der Abschluss einer Lebens- oder Risikoversicherung anbietet und sehr beliebt ist. Dabei können individuelle Ausgestaltungen gewählt werden, die den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers und der begünstigten Personen am nächsten kommen. Mit Blick auf den Vermögensschutz besonders interessant ist, dass das liechtensteinische Versicherungsvertragsrecht den versicherten Nachkommen und dem Ehepartner das sogenannte Exekutions- (oder Pfändungs-) und Insolvenzprivileg einräumt. Ihre Ansprüche sind also vor Zugriff sicher.

Liechtensteiner Rechtsformen

Zum anderen stehen in Liechtenstein verschiedene Rechtsformen zur Verfügung, auf die Vermögen übertragen werden kann. Das sind neben Aktiengesellschaften insbesondere Stiftungen und Trusts, die wegen der EWR-Mitgliedschaft des Fürstentums von den vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts profitieren, nämlich der Kapitalverkehrs-, der Dienstleistungs-, der Personen- und der Warenverkehrsfreiheit.

Die Einrichtung solcher Strukturen lohnt sich nach unserer Erfahrung bereits ab einem niedrigen siebenstelligen Stiftungsbetrag. Im Detail steht zudem eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um das Vermögen nach den eigenen Vorstellungen weiterzuentwickeln.

In der Praxis haben gerade international tätige Unternehmen ein Bedürfnis, sich vor nachteiligen Titeln und Urteilen zu schützen, die von Geschäftspartnern in Ländern forciert werden, die niedrigere rechtsstaatliche Standards haben, als wir sie kennen und gewohnt sind. Solche Titel und Urteile können schnell Wirkungen entfalten, die bis nach Deutschland reichen, wo der Schutz von Geschäftskonten höher sein könnte.

Besondere Erwähnung bedarf daher an dieser Stelle der Umstand, dass Liechtenstein nur sehr eingeschränkt ausländische Gerichtsentscheide anerkennt und vollstreckt. Nur Zivilurteile aus der Schweiz und aus Österreich, den beiden Nachbarländern, mit denen jeweils ein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht, werden (in der Regel) anerkannt und vollstreckt. Daneben gilt das für Entscheidungen von Schiedsgerichten auf Grundlage des New-Yorker-Übereinkommens und für internationale Titel im Zusammenhang mit Kindesunterhalt.

Vollstreckung von Vermögen: Unterschiede in der Befugnis nationaler Gerichte

Anhand eines konkreten, sehr einfach gehaltenen Beispielfalls lässt sich dieser formale Aspekt der weitgehend fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel und Urteile anschaulich demonstrieren: Ein deutscher Rechtsträger, gleich ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, gegen den etwa von einem polnischen Zivilgericht ein Titel über die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags ergangen ist, muss damit rechnen, dass sein erfolgreicher Gläubiger aufgrund des ausländischen Titels auf Grundlage europäischen Verfahrensrechts (EuGVVO beziehungsweise Brüssel I-Verordnung) die Vollstreckung in das in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelegene Vermögen betreibt. Nationale Gerichte wären nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der titulierten Forderung zu prüfen.

Befindet sich das Vermögen jedoch in Liechtenstein, wäre der Gläubiger gezwungen, das ursprüngliche, in Polen erledigte Titelverfahren vor liechtensteinischen Gerichten erneut und von Anfang an zu führen, wenn es dem deutschen Schuldner im dortigen vorgelagerten Rechtsöffnungsverfahren gelingt, seine Einwendungen gegen die Schuld glaubhaft zu machen. Der Gläubiger muss also in Liechtenstein ein zusätzliches Titelverfahren durchlaufen, was für Gläubiger mit erheblichen Kosten verbunden ist und etliche Zeit in Anspruch nimmt.

Unsichere Zeiten verlangen häufig danach, über den sprichwörtlichen Tellerrand zu schauen. Im Falle des Fürstentums Liechtenstein ist dieser Blick nur wenige Stunden entfernt. Zudem gibt es keine Sprachbarrieren. Das gilt auch und gerade mit Blick auf das eigene Vermögen und seinen gerechtfertigten Schutz vor unberechtigtem Zugriff. Liechtenstein bietet hierfür ein interessantes und sicheres Umfeld, ohne dass sich Schutzsuchende auf das bisweilen dünne Eis allzu ferner und fremder Rechtsordnungen begeben müssen.


Über die Autoren:

Dr. Maximilian Degenhart ist Rechtsanwalt und Partner der Boutique-Kanzlei DMR Legal in München.

Dr. Fabian Rischka, LL.M, ist Rechtsanwalt der Advocatur Seeger, Frick & Partner in Liechtenstein.

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