ARUG II Das müssen Institutionelle und Family Offices jetzt wissen

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Wie werden Verstöße sanktioniert?

Verstöße gegen die neuen Publikationspflichten, allerdings nur die Nichtabgabe, nicht jedoch die inhaltlich unrichtige Erklärung, kann das Bundesamt für Justiz mit einem Bußgeld in einer moderat gefassten Maximalhöhe von 25.000 Euro sanktionieren. Eine aktive Überwachung der Pflichterfüllung durch die Bafin erfolgt hingegen nicht. Auch eine zivilrechtliche Haftung wird in der Praxis zumeist am Nachweis eines kausalen Schadens scheitern und daher voraussichtlich keine Relevanz haben. Börsennotierten Gesellschaften soll es künftig erleichtert werden, ihre Aktionäre zu identifizieren und dementsprechend auch besser zu informieren, um so die Mitwirkung der Aktionäre im Sinne einer langfristigen Unternehmensentwicklung zu fördern. Dieses Konzept des „Know your Shareholder“ stellt vor allem bei Inhaberaktien eine wesentliche Neuerung dar.

Die Emittenten haben gegenüber Intermediären, da vor allem den Depotbanken, einen Anspruch auf Übermittlung von Informationen über die Identität der Aktionäre, deren Aktien sie verwahren. Das heißt: Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Anzahl der gehaltenen Aktien, Gattung und Datum, seit dem die Aktien gehalten werden. Ist der Letztintermediär zu dieser Information nicht in der Lage, weil ihm die erforderlichen Daten nicht bekannt sind, trifft ihn insoweit keine Nachforschungspflicht.

Ebenso besteht keine gesetzliche Pflicht des Aktionärs zur Mitteilung dieser Daten an den Intermediär. Bei Namensaktien besteht eine solche Verpflichtung gleichwohl unmittelbar gegenüber der Gesellschaft. Für Treuhandverhältnisse und sonstige Vereinbarungen zwischen demjenigen, dem die Aktien gehören und Dritten, bleibt es allerdings bei der für die Praxis wichtigen Einschränkung, dass die Gesellschaft darüber keine Auskunft verlangen kann.

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Die börsennotierten Gesellschaften sind ihrerseits künftig verpflichtet, Informationen über Unternehmensereignisse zu übermitteln – bei Namensaktien an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre, im Übrigen an die Intermediäre. Das umfasst Maßnahmen, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte enthalten und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen können, wie beispielsweise eine Gewinnausschüttung oder Kapitalerhöhung. Sie können dazu Mediendienstleister wie Bundesanzeiger oder WM-Service nutzen. Die Intermediäre haben diese Informationen grundsätzlich durch die Kette, das heißt vom Zentralverwahrer bis zum Letztintermediär, der die Aktien der Gesellschaft für einen Aktionär verwahrt, weiterzuleiten.

Letztintermediäre sind verpflichtet, dem Aktionär die erhaltenen Informationen auf elektronischem oder schriftlichem Wege weiterzuleiten. Die Informationen sind in der Kette jeweils unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstages beziehungsweise bei Erhalt nach 16 Uhr bis 10 Uhr am folgenden Geschäftstag weiterzuleiten.