ARUG II Das müssen Institutionelle und Family Offices jetzt wissen

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Nicht von den Vorschriften erfasst werden sonstige Versicherungsanbieter sowie berufsständische Versorgungswerke und Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch für ausländische institutionelle Anleger und Vermögensverwalter, sofern sie nicht in Deutschland zugelassen sind, besitzen die Regeln keine Geltung. Lediglich bei Kapitalverwaltungsgesellschaften finden die Vorschriften auch dann Anwendung, wenn nur der Fonds oder der Verwalter seinen Zulassungsort Deutschland hat. Mit Blick auf das enorme Gewicht gerade außereuropäischer Hedge- und Investmentfonds bleibt daher eine nicht unerhebliche Regelungslücke. Für Stiftungen und Family Offices sind die Vorschriften damit nur dann (mittelbar) von Bedeutung, wenn sie sich von Vermögensverwaltern mit deutscher Geschäftserlaubnis betreuen lassen.

Was ist offenzulegen? 

Die angesprochenen institutionellen Investoren und Vermögensverwalter haben eine Beschreibung ihres Mitwirkens in den börsennotierten Portfoliogesellschaften (Mitwirkungspolitik) zu veröffentlichen und jährlich über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik zu berichten (Mitwirkungsbericht). In diesem Zuge müssen sie unter anderem offenlegen, wie sie im Rahmen ihrer Anlagestrategie ihre Stimmrechte ausüben und jährlich über ihr Abstimmungsverhalten Bericht erstatten. Außerdem haben sie zu beschreiben, wie sie ihre Portfoliogesellschaften unter anderem hinsichtlich Strategie, finanzieller und nicht-finanzieller Leistung, Risiko, Kapitalstruktur, umwelt-, sozial- und governance-bezogener Aspekte, den ESG-Kriterien, sowie sonstiger wichtiger Angelegenheiten überwachen. Und wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten umgehen.

Offenzulegen sind auch die Investorengespräche, die mit Vorstand und/oder Aufsichtsrat und den sonstigen Stakeholdern – insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Kreditgeber – der Portfoliogesellschaften geführt werden. Sofern die institutionellen Anleger und Vermögensverwalter mit anderen Aktionären der Portfoliogesellschaft zusammenarbeiten, haben sie dies nun transparent zu machen. Diese Information kann von besonderem Interesse sein, da ein „Acting in Concert“ von Aktionären im Rahmen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu einer wechselseitigen Zurechnung der Stimmrechte führen und dadurch unter Umständen Stimmrechtsmeldepflichten oder gar ein Pflichtangebot nach sich ziehen kann.

Anzugeben ist jeweils die Art und Weise der Mitwirkung, nicht hingegen der Zweck. Wer die Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen will, muss nach dem Grundsatz „comply-or-explain“ klar und verständlich erklären, warum dies nicht erfolgt. Die Mitwirkungspolitik ist für drei Jahre im Internet kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

Im Übrigen haben institutionelle Anleger und Vermögensverwalter für den Zeitraum von mindestens drei Jahren offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen. Im Gegensatz zu den Transparenzvorgaben zur Mitwirkungspolitik können sich die Verpflichteten von dieser Offenlegungspflicht nicht durch entsprechende Erklärung befreien. Da sich die Publikationspflichten teilweise mit aufsichtsrechtlichen Berichts- und Offenlegungspflichten überschneiden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die neuen Vorgaben insoweit bereits durch bestehende Pflichtveröffentlichungen erfüllt werden können.