Set-up eines jeden Vermögensverwalters Warum gute Anlagerichtlinien so wichtig sind

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Lücken vermeiden

Bei den meisten Gerichtsentscheidungen geht es nicht um Fälle, in denen Vermögensverwalter offen gegen Anlagerichtlinien verstoßen haben, sondern darum, wie Lücken und Unklarheiten in Anlagerichtlinien auszulegen sind. In den Anlagerichtlinien sollte man daher insbesondere die Anlagestrategie und die zulässigen Anlageinstrumente so präzise wie möglich definieren.

Die Anlagestrategie sollten die Parteien hierbei nicht lediglich mit Begriffen umschreiben, die Schlagwort-Charakter haben. Dazu zählen beispielsweise die Wörter Risiko, Wachstum, Chance, ertragsorientiert, konservativ, risikoausgeglichen oder spekulativ.

Empfehlenswert ist es, das Chance-Risiko-Profil einer Anlagestrategie durch präzise Formulierungen zu beschreiben, insbesondere im Hinblick auf Ertragserwartung, Risikobereitschaft und generellen Anlagehorizont. Zudem sind genaue Vorgaben zu treffen, vor allem im Hinblick auf Quoten für bestimmte Asset-Klassen oder Anlageinstrumente, Umfang von Anlagen in Fremdwährungen, Rating-Vorgaben, mögliche Emittenten-Beschränkungen oder -Ausschlüsse.


Weiterhin ist es empfehlenswert, die zulässigen Anlageklassen, die Arten der zulässigen Anlageinstrumente inklusive ihrer Typen und generellen Eigenschaften, etwa Volatilität oder Liquidität, und ihre Zuordnung zu einer Asset-Klasse so exakt wie möglich festzulegen. Letzteres spielt vor allem eine Rolle für Finanzinstrumente, die einen hybriden Charakter aufweisen, wie zum Beispiel Genussscheine. Schließlich sollten Kunden und Vermögensverwalter auch regeln, welche Anlageinstrumente und Arten von Geschäften ausgeschlossen sind, beispielsweise Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Leerverkäufe.

Einbau von Nachhaltigkeit

Die Aspekte der Begrenzung, Vollständigkeit und Genauigkeit sollten auch Maßstab für die künftige Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Anlagerichtlinien sein. Neben der Frage, welcher Anteil des Portfolios und welche Anlageinstrumente Nachhaltigkeitskriterien entsprechen müssen, wird es darum gehen, die Beurteilungsgrundlage möglich konkret festzuzurren. Nach dieser soll sich bestimmen lassen, ob die betroffenen Anlageinstrumente die vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien einhalten. 


Über den Autor:

Peter Frey ist Gründungspartner der auf Bank- und Finanzdienstleistungsrecht spezialisierten Annerton Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort München. Er berät seit vielen Jahren unter anderem zu aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen in der Vermögensverwaltung und anderer Finanzdienstleistungen.

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