Analysen zur Investmentsteuerreform, Teil 4 Für betriebliche Anleger kann die Steuerlast sinken

Stefan Wein (l.) und Maik Paukstadt von der Kanzlei Peters, Schönberger & Partners

Stefan Wein (l.) und Maik Paukstadt von der Kanzlei Peters, Schönberger & Partners

In der noch bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung des Investmentsteuergesetzes sind sämtliche Erträge und Veräußerungsgewinne, die von Investmentfonds erzielt werden, direkt vom betrieblichen Investor zu versteuern. Unabhängig davon, ob die Erträge oder Veräußerungsgewinne an den betrieblichen Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden.

Entsprechend haben Investmentfonds ihre Besteuerungsgrundlagen nach deutschem Recht zu veröffentlichen. Kommt ein Investmentfonds den deutschen Publikationspflichten nicht nach, greift für inländische Anleger die sogenannte Strafbesteuerung und es gilt grundsätzlich ein fiktiver Mehrbetrag als mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zugeflossen.

Zukünftige Besteuerung von Betriebsvermögen

Mit der Reform des Investmentsteuergesetztes zum 1. Januar 2018 geht zugleich das Ende dieser Direktbesteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene einher. So unterliegen inländische Dividendeneinkünfte, inländische Veräußerungsgewinne sowie inländische Immobilienerträge künftig bereits auf Ebene des Investmentfonds einem reduzierten Körperschaftsteuersatz (inklusive Solidaritätszuschlag) in Höhe von 15 Prozent. Gewerbesteuer fällt auf Ebene des Investmentfonds nicht an.

Die Besteuerung auf Ebene des Investors hingegen erfolgt künftig lediglich auf Basis der Ausschüttungen sowie über die sogenannte Vorabpauschale. Letztere ermittelt sich aus dem Rücknahmepreis des Investmentfonds zu Beginn des Kalenderjahres multipliziert mit dem jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Basiszinssatz unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen. Eine Strafbesteuerung wie bislang praktiziert, kennt das neue Gesetz nicht.

Allerdings werden im Rahmen dessen auch direkte steuerliche Begünstigungen für den Aktienanteil bei betrieblichen Erträgen aus Investmentfonds gestrichen. Im Gegenzug gewährt der Gesetzgeber Anlegern im reformierten Investmentsteuergesetz eine Teilfreistellung gewisser Fondserträge in Abhängigkeit vom jeweiligen Fondstypus.

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Teilfreistellung nach dem neuen Investmentsteuergesetz

Die Teilfreistellung ist abhängig von der Anlagestruktur des Fonds und begünstigt insbesondere Immobilien- und Aktienfonds. Die Nachweispflicht, dass der Investmentfonds die vorgegebenen Anlagegrenzen während des gesamten Geschäftsjahres, so die Vorgabe, durchgehend überschritten hat, obliegt dabei dem Investor. Zwangsläufig wird der einzelne Anleger hierzu auf die Daten des Fonds beziehungsweise seiner Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) angewiesen sein, was sich insbesondere bei ausländischen Investmentfonds in der Praxis als schwierig herausstellen dürfte.

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Weniger administrativer Aufwand

Durch die Abkehr von der semitransparenten Besteuerung hin zu einer Besteuerung auf Basis einfacher Kennzahlen (Ausschüttung und Vorabpauschale) sinkt der administrative Aufwand seitens der betrieblichen Anleger immens.

Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die handelsbilanzielle Behandlung. Hier sind auch weiterhin lediglich die Ausschüttungen des Fonds zu erfassen. Während steuerbilanziell jedoch bislang die thesaurierten Erträge für sämtliche Investmentfonds anhand der Meldungen der Fonds als Ausgleichsposten zu aktivieren waren,  ist künftig lediglich ein Ausgleichsposten für die Vorabpauschale zu bilden. Bei Veräußerung bedarf es der Auflösung des Ausgleichsposten, was zugleich zu einer Minderung des Veräußerungsgewinns führt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bereits versteuerte Wertzuwächse nicht etwa doppelt der Besteuerung unterworfen werden.