Analysen zur Investmentsteuerreform, Teil 3 Warum Stiftungen künftig eine Fondssteuer zahlen könnten

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Stolpersteine bei mehreren Fondsebenen

Problematisch ist in allen Fällen, wenn Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds (Fondsebene 1) in einen Investmentfonds (Fondsebene 2) investieren. Aus Sicht der Fondsebene 2 kann es insofern keinen steuerbegünstigten Anleger geben, sodass die genannten Befreiungswege nicht zur Verfügung stehen. Häufig aufgesetzte Master-Feeder- oder Umbrella-Strukturen führen demnach zukünftig trotz Steuerbefreiung des Anlegers zu einer Steuerbelastung, sofern hier der Gesetzgeber nicht noch nachbessert.

Überlegungen für die Anlagepraxis

Bei einfachen Fondsstrukturen ermöglicht das neue Investmentsteuergesetzt eine (weitgehende) Steuerfreiheit von Erträgen für entsprechend steuerbegünstigte Anleger. Sofern ein Fonds jedoch nur zum Teil steuerbegünstigte Anleger hat, unterliegen die Erträge des Fonds  der Steuer, beziehungsweise es muss der Teil der Steuer, der auf die steuerbegünstigten Anleger entfällt, direkt an diese ausgekehrt werden. Das insoweit notwendige Vorhalten ausreichender Liquidität kann sich auf die Performance des Fonds auswirken.

Des Weiteren muss bei einem Fonds mit laufenden Erträgen, die einem Steuerabzug unterliegen, zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt der Erträge ermittelt werden, wie viele Anteile von steuerbefreiten Anlegern gehalten wurden. Ein steuerbefreiter Anleger dürfte erst dann als ein solcher gelten, wenn die Mindesthaltedauer überschritten ist, sodass im Ergebnis für die ersten drei Monate eine Steuerbelastung droht.

Schließlich ist bei zu veranlagenden Einkünften des Fonds zur Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung auf Durchschnittswerte in Bezug auf die ausgegebenen Anteile abzustellen. Da die Bildung derartiger Durchschnittswerte immer mit Ungenauigkeiten versehen ist, kann sich insofern eine Steuerbelastung für an sich steuerbefreite Anleger ergeben.

Aus Sicht der gemeinnützigen Stiftung kann es sich somit als günstiger erweisen, wenn sie in einen Fonds investiert, der zumindest eine Anteilklasse für steuerbegünstigte Anleger aufweist oder insgesamt nach den Anlagebedingungen nur derartige Anleger erlaubt. Dann kann ein entsprechender Cash-Abfluss für Steuern auf Fondsebene vermieden werden und eine Mindesthaltedauer kommt nicht zum Tragen.

Ebenfalls kann es Sinn machen, sich an einem Spezial-Investmentfonds zu beteiligen beziehungsweise einen solchen selber aufzulegen. Dann kann von dem bisherigen Konzept der Semitransparenz Gebrauch gemacht werden, wobei die Modifikationen dieses Konzepts zu beachten sind.

In komplexeren Fondsstrukturen wie Umbrella-Fonds oder Master-Feeder-Strukturen ist die Steuerfreiheit mit Inkrafttreten des neuen Investmentsteuergesetzes gefährdet. Derartige Strukturen sollten nach derzeitigem Gesetzesstand von gemeinnützigen Stiftungen gemieden werden.

Im Rahmen der Artikel-Serie sind erschienen:
Teil 1 – So rechnet sich die künftige Fondsbesteuerung
Teil 2 – Das Privileg des Grandfatherings fällt
Teil 4 – Für betrieblichen Anleger kann die Steuerlast sinken

 

Über die Autoren:
Dr. Nils Krause ist Partner der Sozietät DLA Piper und im Hamburger Büro tätig. Er leitet die deutsche Praxisgruppe Gesellschaftsrecht und berät unter anderem gemeinnützige Körperschaften, Private Clients und Family Offices.

Claus Jochimsen-von Gfug ist Tax Principal der Kanzlei DLA Piper und im Münchner Büro tätig. Er leitet die deutsche Praxisgruppe Steuerrecht. Zu seinen Mandanten zählen Family Offices und gemeinnützige Körperschaften.

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