Analysen zur Investmentsteuerreform, Teil 2 Das Privileg des Grandfatherings fällt

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Am Beispiel eines Aktienfonds lässt sich nun leicht der Vorteil von Fonds gegenüber einem direkten Investment in Aktien erkennen. Wurde jeweils noch im Jahr 2008 investiert, so kann bei einem direkten Erwerb von Aktien keine Umschichtung vorgenommen werden, ohne den Bestandsschutz zu verlieren.

Anders beim Aktienfonds. Für den Bestandsschutz zählt, dass die Fondsanteile mehr als ein Jahr gehalten werden. Jedoch können innerhalb des Fonds die gehaltenen Aktien umgeschichtet werden. So sind auch Gewinne aus ab 2009 durch den Fonds erworbenen Aktien steuerfrei, da diese in die Wertsteigerung der Fondsanteils einfließen und der Verkauf der Fondsanteile außerhalb der Jahresfrist aufgrund des Bestandsschutzes steuerfrei ist.

Sinnfrage bei Millionärsfonds

Der Bestandsschutz spielt auch bei sogenannten Millionärsfonds eine bedeutende Rolle. Diese wurden insbesondere in Luxemburg ab 2008 aufgelegt, da Privatpersonen dort bereits ab einer Mindesteinlage von 1,25 Millionen Euro alleiniger Anleger des Fonds werden konnten.

Die oben dargestellten Vorteile bestandsgeschützter Fonds waren bei diesen Fonds umso mehr wert, als die individuelle Anlagestrategie des Fonds exakt an die sich gegebenenfalls im Zeitablauf ändernden Ziele des Anteilinhabers angepasst werden konnten.

Da der Gesetzgeber dieses Gestaltungspotential erkannte, wurde der Bestandsschutz für solche Anteile deutlich verschärft. So fallen solche Anteile bereits aus dem Bestandsschutz, wenn diese nach dem 9. November 2007 angeschafft wurden.

Ende des Bestandsschutzes durch Investmentsteuerreform

Die gesetzliche Neuregelung bestimmt nun, dass sämtliche Fondsanteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 fiktiv als veräußert und zum 1. Januar 2018 fiktiv als angeschafft gelten. Damit verlieren alle Fondsanteile per Gesetzesfiktion ihren Altbestand-Status, also das maßgebliche vor 2009 liegende Anschaffungsdatum.

Allerdings bleiben Wertänderungen die zwischen der Anschaffung der Fondsanteile vor 2009 und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, weiterhin steuerfrei. Da der Wegfall des Bestandsschutzes auch Kleinanleger trifft, räumt der Gesetzgeber als Ausgleich einen Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro ein. Dieser bezieht sich auf Wertsteigerungen von derzeit bestandsgeschützten Anteilen, die ab dem 1. Januar 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung erzielt werden.

Der Freibetrag wird von der depotführenden Bank nicht berücksichtigt, sondern muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung ab 2018 geltend gemacht werden. Bis zu seinem endgültigen Verbrauch kann der Freibetrag unbegrenzt für Wertsteigerungen aus bestandsgeschützten Anteilen verwendet werden. Entstehen beim Verkauf von solchen Alt-Fondsanteilen steuerpflichtige Verluste, lebt in dieser Höhe ein bereits verbrauchter Freibetrag wieder auf.