Analysen zur Investmentsteuerreform, Teil 1 So rechnet sich die künftige Fondsbesteuerung

Seite 2 / 3


Hierzu folgende Beispiele:

------------------------------------------------------------------------------------------
Thesaurierender Aktienfonds mit inländischen Aktien
Investmentfonds 1 verfügt über einen NAV von 10 Millionen Euro. Er ist ausschließlich in inländische Aktien investiert und erzielt hieraus eine Rendite von 3 Prozent Dividenden sowie 3 Prozent Veräußerungsgewinne. Werbungskosten im Fonds sollen aus Vereinfachungsgründen außer Acht gelassen werden. Der Fonds thesauriert seine Erträge (insgesamt 600.000 Euro) vollständig, eine Ausschüttung an die Anleger findet nicht statt.
------------------------------------------------------------------------------------------

Nach bisherigem Recht ist der Investmentfonds selber von der Körperschaftsteuer befreit. Seine steuerliche Transparenz führt jedoch dazu, dass die Fondserträge steuerlich dem Anleger über die ausschüttungsgleichen Erträge zugerechnet werden. Zu diesen ausschüttungsgleichen Erträgen gehören die Dividenden (300.000 Euro), nicht jedoch die Veräußerungsgewinne (300.000 Euro), die nach bisherigem Recht steuerfrei vom Fonds thesauriert und reinvestiert werden können. Die Besteuerung auf Ebene des Privatanlegers stellt sich damit wie folgt dar:

>>Vergrößern


Unter Geltung des InvStRefG müsste der Investmentfonds selber 15 Prozent Körperschaftsteuer auf die inländischen Dividenden zahlen, bei 15 Prozent auf 300.000 Euro Dividenden macht das 45.000 Euro. Die inländischen Veräußerungsgewinne bleiben auf Fondsebene weiterhin steuerfrei.

Anschließend wird dem Anleger die Vorabpauschale (NAV zu Beginn des Jahres 10 Millionen Euro mal 70 Prozent mal 1,1 Prozent Basiszinssatz für 2016) in Höhe von 77.000 Euro zugerechnet. Nach Berücksichtigung der Teilfreistellung für Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent verbleiben auf Ebene des Anlegers steuerpflichtige Investmenterträge von 53.900 Euro.

>>Vergrößern



Trotz einer doppelten Besteuerung auf Fonds- und auf Anlegerebene stellt sich das neue Recht im Beispielsfall als vorteilhaft dar. Dies ist zum einen auf den derzeit niedrigen Basiszinssatz von 1,1 Prozent und zum anderen auf die Teilfreistellung von 30 Prozent auf Anlegerebene zurückzuführen. Je niedriger der Basiszinssatz gegenüber der tatsächlichen Rendite des Fonds ausfällt, desto vorteilhafter ist es für den Anleger, pauschal auf der Basis dieser hypothetischen Rendite besteuert zu werden.

Steigt der Basiszinssatz hingegen auf beispielsweise 3 Prozent, wäre im Beispielsfall das bisherige Recht für den Anleger etwas günstiger: Anstelle eines Basisertrages von 77.000 Euro würde dem Anleger ein Basisertrag von 210.000 Euro (10 Millionen Euro mal 70 Prozent mal 3 Prozent Basiszinssatz) nach neuem Recht zugerechnet.

Das führt zu einer Gesamtsteuerbelastung auf Fonds- und Anlegerebene von 83.770 Euro. Die Gesamtsteuerbelastung nach bisherigem Recht bliebe weiterhin bei 79.130 Euro, da diese auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse berechnet wird und unabhängig von pauschalen Zinssätzen agiert.