Beim Weggang eines Top-Fondsmanagers können die Fondsgesellschaften den frei gewordenen Managerstuhl nur selten adäquat ersetzen. Hier ist es wie in anderen Berufen: Es gibt Fondsmanager, die über mehr Fähigkeiten, Erfahrungen und Motivation verfügen als andere. Häufig ziehen Anleger dann die Konsequenz und wechseln in einen neuen, perspektivisch attraktiveren Fonds.
Aber nicht nur ein Fondsmanagerwechsel kann ein wesentlicher Grund für eine Umschichtung sein. Neben strategischen Allokationsanpassungen kann auch das Fondsvolumen eine wichtige Rolle spielen. Denn selbst die talentiertesten und erfahrensten Fondsmanager können ihre Anlageideen oft nur bis zu einem bestimmten Fondsvolumen genau nach Plan umsetzen. Wird der Fonds zu groß, müssen sie Kompromisse treffen – die sich mittel- bis langfristig auch in schwächere Performancezahlen bemerkbar machen können.
Es gibt noch viele weitere Gründe, weshalb Anleger Fonds umschichten. Viele haben dabei aber kaum die steuerlichen Konsequenzen im Blick. Auch wenn Steueraspekte am Ende nicht das Hauptargument für oder gegen eine Fondsumstellung sein sollten – es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld damit zu beschäftigen.
So funktioniert die Fonds-Besteuerung auf Anlegerebene
Wie funktioniert grundsätzlich die Besteuerung von Fonds auf der Anlegerebene? Durch eine Investition in offene Investmentfonds/ETFs (Exchange Tradet Funds) sind Anleger nur indirekt in Aktien, Anleihen oder andere Assets investiert. Daher regelt in ergänzend zum Einkommensteuergesetz das deutsche Investmentsteuergesetz, wie die laufenden Fondserträge (Ausschüttungen/Vorabpauschalen) und Veräußerungsgewinne aus einer Fondsanlage besteuert werden.
Wer heute einen Fonds erwirbt, muss jährlich die laufenden Fondserträge mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Dies erfolgt entweder im Rahmen der vereinnahmten Ausschüttungen oder in Verbindung mit der Vorabpauschalenermittlung. Veräußert der Anleger seinen Fonds, so wird auch der Veräußerungsgewinn steuerlich mit der obigen Steuer belastet.
Damit keine Doppelbesteuerungen für den Anleger entstehen, werden die laufenden Erträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns natürlich berücksichtigt. Alle Fondserträge (gilt auch für Fondsverluste) können gegen andere steuerpflichtige Kapitalerträge/-verluste verrechnet werden.
Teilfreistellungen
Je nach Fondstyp greift hier zudem – sowohl in Bezug auf die laufenden Fondserträge als auch die Veräußerungsgewinne – die Teilfreistellungsregelung. Sofern die Anleger in Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds investiert haben, werden die obigen Fondserträge und realisierten Veräußerungsgewinne nochmals um den jeweiligen Teilfreistellungsprozentsatz (unter anderem 15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds) gemindert. Entsprechend niedriger fällt dann auch die Belastung durch die Kapitalertragsteuer aus.
Abbildung 1: Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Anleger, die über einen Fondswechsel nachdenken, sollten sich also zunächst über die Höhe der Steuerbelastung im Klaren werden, die der Fondsverkauf auslösen würde. Sofern keine Verrechenbarkeit mit anderen Verlusten oder dem Sparerpauschbetrag möglich ist, steht für den neuen Fonds nur ein geringerer Anlagebetrag zur Verfügung.
Zudem sind auch die Transaktionskosten zu berücksichtigen. Je höher die Steuerbelastung und die Transaktionskosten sind, desto geringer ist der Anlagebetrag, der für den neuen Fonds zur Verfügung steht. Bei einem im Vergleich geringeren Anlagebetrag kann die Differenz durch eine Outperformance des neuen Fonds zum alten Fonds aufgeholt werden.
Um zu ermitteln, wieviel Rendite der neue Fonds mindestens benötigt, um nach Steuern und Transaktionskosten den Nachteil der niedrigeren Anlagesumme wieder aufzuholen – und um dann auch identifizieren zu können, ob die Mehrrendite unter realistischen Bedingungen erzielbar ist –, sind drei Rechenschritte nötig:
- Ermittlung der Steuer- und Transaktionsbelastung, die aufgrund eines Fondswechsels entstehen würde
- Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Steuern des alten Fonds, wenn man ihn behalten würde mit Hilfe einer erwarteten Rendite vor Steuern bis zum Veräußerungszeitpunkt
- Ermittlung der Mindestrendite vor Steuern des neuen Fonds, die zum gleichen Nachsteuerverkaufsergebnis des alten Fonds (bei seiner angenommenen Weiterentwicklung) führt