Aktueller Reformentwurf der Erbschaftsteuer Industrie-Verbände schlagen Alarm

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Ein Beispiel

Bei einem begünstigten Vermögen von 50 Millionen Euro beliefe sich die Minderung auf 20 Prozent. Es würde dann nur eine Steuerbefreiung von 65 oder 80 Prozent eintreten. Ab einem begünstigten Vermögen von mehr als 110 Millionen Euro will der Gesetzgeber einen pauschalen Verschonungsabschlag von 25 Prozent oder 40 Prozent gewähren.

Das bedeutet, dass 75 Prozent oder 60 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens der Erbschaftssteuer unterliegen, selbst wenn das Unternehmen fünf oder sieben Jahre fortgeführt wird und sich die Lohnsumme auf 400 Prozent oder 700 Prozent beläuft.

Außerdem wird das begünstigte Betriebsvermögen neu definiert. Künftig sollen Vermögensgegenstände nur noch für dann von der Erbschaftssteuert befreit werden, wenn sie mindestens zur Hälfte (mehr als 50 Prozent) betrieblich genutzt werden.

Finanzmittel gehören nach Abzug der Schulden mit bis zu 20 Prozent des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens zum begünstigten Vermögen. Die Schulden werden prozentual in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufgeteilt. Von dem nicht begünstigten Vermögen sind dann noch einmal 10 Prozent als begünstigtes Vermögen zu behandeln.

Keine Rückwirkung

Die gute Nachricht ist: Die geplanten Änderungen sollen einen Tag nach Verkündung
des Gesetzes gelten. Damit wäre eine rückwirkende Änderung vom Tisch.

Der Gesetzentwurf geht jetzt in das Gesetzgebungsverfahren ein. Es wird noch eine Zeitlang dauern bis es Gesetz ist. Alle Unternehmer, die derzeit mit einer Nachfolgeplanung beschäftigt sind, sollten sehr ernsthaft in Erwägung ziehen, noch die bisherige gesetzliche Regelung zu nutzen.


Über den Autor:
Michael Bormann ist Steuerexperte und Gründungspartner bei bdp Bormann Demant & Partner.

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